§ 75 NGefAG - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.