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  • ab 13.12.1979 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BBeVerRdErl

Bibliographie

Titel
Beginn von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen
Redaktionelle Abkürzung
BBeVerRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462000000024

Ich bin damit einverstanden, daß Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die am Ersten eines Monats beginnen sollen, stets von diesem Tage an begründet werden, auch wenn am Ersten und ggf. an folgenden Tagen (Sonn- und Feiertagen, dienstfreien Samstagen) nicht gearbeitet wird. Entsprechendes gilt, wenn Arbeitnehmer oder Auszubildende zu einem anderen bestimmten Stichtag eingestellt werden sollen.

Die Bezugserlasse hebe ich auf.

An die
Dienststellen der nds. Landesverwaltung.