Amtsgericht Rotenburg-Wümme
Urt. v. 08.02.2007, Az.: 16 F 9/07 UK

Antrag eines Landes auf rückständigen und laufenden Unterhalt zweier Kinder aufgrund der Zahlung eines Unterhaltsvorschusses

Bibliographie

Gericht
AG Rotenburg-Wümme
Datum
08.02.2007
Aktenzeichen
16 F 9/07 UK
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 49818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGROTBG:2007:0208.16F9.07UK.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2007, 1919 (Volltext mit red. LS)

In dem Familienverfahren
...
hat das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) -Familiengericht-
auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2007
durch
den Direktor des Amtsgerichts Bosse
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Der Beklagte wird verurteilt, dem klagenden Land zu Händen des Landkreises Rotenburg (Wümme) 466,66 EUR rückständigen Unterhalt zu zahlen.

  2. II.

    Der Beklagte wird verurteilt, ab 1. Februar 2007 monatlich Unterhalt in Höhe von jeweils 33,00 EUR für das Kind D. S., geb. am 12. November 2004, und für das Kind D. S., geb. am 11. Juli 2006, fällig jeweils im Voraus, Rückstände sofort, zu Händen der Unterhaltsvorschusskasse (beim Landkreis Rotenburg (Wümme)) zu zahlen.

  3. III.

    Das klagende Land hat die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten.

  4. IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20% über dem zu vollstreckenden Betrag abwenden, falls nicht das klagende Land vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

  5. V.

    Der Gebührenstreitwert wird auf bis 6.300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Das klagende Land begehrt rückständigen und laufenden Unterhalt für die beiden in der Urteilsformel genannten (jüngsten) Kinder. Es leistet seit dem 11. Juli 2006 für beide Kinder Unterhaltsvorschuss in einer Höhe, die die jetzt noch beantragten Beträge deutlich überschreitet.

2

Der Beklagte hat zwei weitere minderjährige Kinder, den am 27.11.1993 geborenen T. und den am 19.02.1995 geborenen M.. Er hat früher Maurer gelernt, danach aber immer nur an verschiedenen Stellen als ungelernter Arbeiter gearbeitet. Neben seiner teilweisen Beschäftigung erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er hat insoweit teilweise gearbeitet und erneut einen Arbeitsplatz ab April 2007 in Aussicht.

3

Nach dem vom Beklagten eingereichten Bescheid des Arbeitsmarktportals vom 02.11.2006 hatte er ein Arbeitseinkommen von 400,00 EUR, wovon 160,00 EUR als Freibetrag bei der Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt unberücksichtigt geblieben sind. Inzwischen soll ein geänderter Bescheid wegen geringerer Einkünfte erteilt sein.

4

Das klagende Land beruft sich darauf, dass von einer fiktiven Leistungsfähigkeit zu einem anrechenbaren Einkommen von (mindestens) 1.050,00 EUR auszugehen sei.

5

Unter Rücknahme der weitergehenden Klage beantragt das klagende Land

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 466,66 EUR zu zahlen,

  2. 2.

    ab 01.02.2007 monatlich Unterhalt für das Kind D. S., geboren am 12.11.2004, in Höhe von 33,00 EUR zu Händen der Klägerin zu zahlen,

  3. 3.

    ab 01.02.2007 monatlich Unterhalt für das Kind D. S., geboren am 11.07.2006, von 33,00 EUR zu Händen der Klägerin zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er behauptet, er habe sich um verschiedene Arbeitsstellen bemüht. Das habe er dem hiesigen Arbeitsmarktportal auch vorgetragen. Er habe sich nicht nur auf vorgeschlagene Stellen beworben, sondern auch selbst um Arbeit bemüht. Auch das sei dem Arbeitsmarktportal bekannt, man könne dort nachfragen.

8

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift vom 8. Februar 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist in der jetzt noch beantragten Höhe begründet.

10

Auf die Klägerin sind die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder Dxxx und D. S. gemäß § 7 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangen. Sie darf auch die künftigen Unterhaltansprüche gemäß § 7 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz geltend machen. Sie zahlt Leistungen, die deutlich über die geltend gemachten Unterhaltsbeträge hinausgehen.

11

Beide Kinder sind auch unterhaltsbedürftig. Der Beklagte ist auch leistungsfähig bzw. als leistungsfähig zu behandeln.

12

A)

Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass er keine Arbeitsstelle finden konnte. Einzelheiten sind nicht vorgetragen. Erklärungen gegenüber dem Arbeitsmarktportal reichen nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er gegenüber seinen beiden älteren Kindern schon sehr lange verpflichtet war, alle verfügbaren Mittel zu ihrem Unterhalt einzusetzen. Dazu musste er regelmäßig arbeiten oder sich ständig um Arbeitsstellen bemühen. Wenn er dieses schon vor längerer Zeit begonnen hätte, hätte er auf dem hiesigen Arbeitsmarkt auch eine Arbeitsstelle erhalten können. Das gilt selbst für ihn, da er Maurer gelernt hat und deswegen in etlichen handwerksnahen Berufen tätig sein kann. Eine Arbeitsstelle hätte er insbesondere gefunden, wenn er sich nicht nur auf die Angebote des Arbeitsamtes und des Arbeitsmarktportals verlassen, sondern sich auf eigene Initiative bei unterschiedlichen Arbeitgebern vorgestellt hätte. Der hiesige Bezirk gehört zu den Gebieten mit der niedrigsten Arbeitslosigkeit in Niedersachsen; deshalb ist auch mit einem Erfolg derartiger Bemühungen vor Juli 2006, also dem hier streitigen Zeitraum zu rechnen gewesen.

13

Sein fiktives anrechenbares Einkommen ist auf 1.050,00 EUR pro Monat zu schätzen. Dabei ist ein Stundenlohn von ca. 10.00 EUR brutto unterstellt. Bei 168 Stunden errechnet sich daraus ein Nettolohn zwischen 1.120,00 EUR und 1.140,00 EUR (je nach Höhe der Krankenversicherungsbeiträge) abzüglich 5% berufsbedingte Aufwenden ergibt sich daraus ein Betrag, der geringfügig über 1.050,00 EUR liegt. Statt 10,00 EUR brutto pro Stunde zu schätzen und dann cent-genau weiterzurechnen, ist es auch zulässig, gleich das anrechnungsfreie Einkommen mit 1.050,00 EUR anzusetzen.

14

Bei einem Selbstbehalt von 890,00 EUR hat der Beklagte 160,00 EUR für Kindesunterhalt einzusetzen.

15

Dieser Betrag ist anteilig nach den Regelbeträgen für seine vier Kinder aufzuteilen. Die Gesamtsumme der Unterhaltsbeträge beläuft sich für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Januar 2007 (291 + 247 + 204 +204 =) 946,00 EUR. Daraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von (160 / 946 x 204 =) 34,50 EUR, mithin aufgerundet 35,00 EUR pro Kind und Monat.

16

Für die Zeit ab Februar 2007 ist der Zweitälteste Sohn in die dritte Altersstufe einzuordnen. Daraus errechnet sich die Summe der Regelbeträge mit (291 + 291 + 204 + 204 =) 990,00 EUR. Der monatliche Unterhaltsbetrag beträgt deshalb seit Februar 2007 (160 / 990 * 204 =) 32,97 EUR, mithin aufgerundet 33,00 EUR.

17

B)

Der Beklagte ist aber auch tatsächlich leistungsfähig, soweit er tatsächliche Arbeitseinkünfte von 400,00 EUR netto (oder auch nur 200,00 EUR netto) pro Monat hat und daneben Leistungen nach dem SGB II erhält. Das soll nach den Beträgen des Bescheides vom 02.11.2006 vorgerechnet werden.

18

Nach diesem Bescheid hatte der Beklagte Einkünfte von 400,00 EUR netto. Davon sind ihm 100,00 EUR als Grundfreibetrag und weitere 60,00 EUR als Freibetrag für Erwerbstätigkeit nicht angerechnet worden. Diese 160,00 EUR kann er damit einsetzen, ohne dass sein sozialrechtlicher Bedarf gefährdet wird. Darüber hinaus sind die Unterhaltszahlungen jetzt, wenn der Unterhalt tituliert ist, gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 7 SGB IIzusätzlich vom Einkommen abzusetzen. Sein bedarfsdeckendes Einkommen wird deshalb um die titulierten Unterhaltsbeträge niedriger. Entsprechend erhöhen sich die Leistungen nach dem SGB II wieder, jedenfalls soweit Einkünfte überhaupt bedarfsdeckend angerechnet werden. Diese Vorschrift hilft dem Beklagten zwar nicht für die Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit, weil bisher kein Unterhaltstitel bestand. Es gehörte aber auch zu seinen besonderen Pflichten nach § 1603 Abs. 2 BGB bei der rechtzeitigen Errichtung eines Unterhaltstitels mitzuwirken, um insoweit den Unterhalt sicherzustellen, gerade wenn diese Titulierung für ihn selbst keine finanzielle Auswirkung hatte.

19

Dem Beklagten kann insoweit nur geraten werden, möglichst schnell dieses Urteil auch dem Arbeitsmarktportal vorzulegen, damit die Unterhaltspflicht bei künftigen Berechnungen der Leistungen nach SGB II einbezogen werden kann.

20

Ob Unterhaltsprozesse bei derartigen Sachlagen sinnvoll sind, muss der Landkreis selber entscheiden. Er ist als Vertreter des Landes für die Unterhaltsvorschusskasse und als Träger des Arbeitsmarktportals für die Sicherung des Lebensunterhaltes wirtschaftlich auf beiden Seiten des Rechtsstreites beteiligt, ohne formal Partei des Rechtsstreits zu sein.

21

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 2, 269 ZPO. Dabei ist eine Quotierung vermieden, um den Arbeitsaufwand einer Kostenausgleichung zu vermeiden.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.

Bosse