Amtsgericht Rotenburg-Wümme
Urt. v. 22.11.2007, Az.: 5 C 350/07
Bibliographie
- Gericht
- AG Rotenburg-Wümme
- Datum
- 22.11.2007
- Aktenzeichen
- 5 C 350/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 101,35 €
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung. Insoweit ist er für die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Mobilfunktelefons darlegungsfällig geblieben. Allein der Hinweis darauf, dass in dem fraglichen Telefon bereits für die VOIP und für den POP 3 email-Dienst Daten eingegeben waren, ist nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass es nicht mehr „neu“, sondern gebraucht war. Letzteres ist nicht schon der Fall, wenn das Gerät - wie beklagtenseits ausgeführt - durch einen vorhergehenden Widerrufskäufer anlässlich der Kaufentscheidung eingehend geprüft worden ist.
Grundsätzlich wird die Eigenschaft eines Kaufgegenstandes als „neu“ nicht dadurch aufgehoben, dass er von einem potentiellen Käufer eingehend studiert wird, was bei technischen Geräten auch einen Test der vorhandenen Funktionen einschließt. Die rein abstrakte Befürchtung des Klägers, das Telefon könne dadurch z.B. einen Virusbefall o.ä. erlitten haben, ist insoweit unerheblich. Wie sich etwa auch aus dem § 357 Abs. 3 BGB Rechnung tragenden Mustertext der Belehrung in Anlage 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung 14 ergibt, ist mit „Ingebrauchnahme“ nicht schon die bloße Überprüfung eines Gegenstandes im Rahmen der Kaufentscheidung gemeint, sondern erst dessen eigentumsgleiche Nutzung durch den Käufer. Allein aus der Eingabe der Daten kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass der Gegenstand tatsächlich in Gebrauch genommen worden ist, zumal der Kläger nicht dargetan hat, dass eine sinnvolle Prüfung der hier fraglichen Funktionen ohne entsprechende Dateneingabe möglich gewesen wäre, oder sonstige Auffälligkeiten etwa Kratzer o.ä. vorhanden waren.
Nachdem dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen ist, dass die Funktionen des immerhin seit Februar 2007 in seinem Besitz befindlichen Telefons tatsächlich beeinträchtigt sind, steht ihm insgesamt kein Minderungsrecht zu. Sofern er von der auch ihm zunächst gegebenen Möglichkeit des Widerrufs keinen Gebrauch gemacht hat, hat die Beklagte einen Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung durch ihn.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.