Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.11.1993, Az.: 5 U 111/93
Gebärmutterschleimhaut; Verwachsungen; Erkrankung der Gebärmutter; Funktionsfähigkeit; Auslegung von Willenserklärungen; Erklärungen in Aufklärungsformular; Krebsbefall
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.11.1993
- Aktenzeichen
- 5 U 111/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:1123.5U111.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 847 BGB
Fundstelle
- VersR 1994, 1425-1427 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Führt die außerhalb ihrer anatomischen Grenzen wuchernde Gebärmutterschleimhaut zu Verwachsungen, so liegt eine Erkrankung der Gebärmutter selbst bei voller Funktionsfähigkeit vor.
2. Die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen sind auf die Erklärungen in einem Aufklärungsformular anzuwenden.
3. Behauptet eine Patientin, daß sie für die Entfernung der Gebärmutter nur bei Krebsbefall ihr Einverständnis gegeben habe, so hat diese Behauptung nur Gehalt, wenn diese Einschränkung in der Dokumentation über die Aufklärung enthalten ist..