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  • ab 21.05.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GVFG-DRdErl - II.

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.3.1972 (BGBl. I S. 501)
Redaktionelle Abkürzung
GVFG-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200000050001

Für den Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sowie für den Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, können Zuwendungen außer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 5 GVFG auch nach § 5a FStrG gewährt werden. Hierfür finden nach den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien vom 15.9.1971 (VkBl. S. 566) im wesentlichen gleiche Grundsätze wie nach dem GVFG Anwendung. Die Anmeldungen und Anträge nach § 5a FStrG sind daher verfahrensmäßig ebenfalls nach den Richtlinien zur Durchführung des GVFG zu behandeln. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt - Straßenbau -.

Der Zuwendungsantrag für ein Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c GVFG kann hilfsweise auch auf § 5a FStrG gestützt werden. Aus welchen Mitteln die vorerwähnten Vorhaben dann jeweils gefördert werden sollen, wird bei Aufstellung der Programme festgelegt. Die Träger der Vorhaben werden darüber anschließend unterrichtet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)