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  • ab 21.05.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I. GVFG-DRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.3.1972 (BGBl. I S. 501)
Redaktionelle Abkürzung
GVFG-DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200000050001

Im Einvernehmen mit dem MI, dem MF und - soweit erforderlich - dem LRH gebe ich nachstehende "Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (R-GVFG)" bekannt (Anlage).

Bewilligungsbehörden im Sinne der Richtlinien sind

  1. 1.

    das Landesverwaltungsamt - Straßenbau - in Hannover
    für Vorhaben nach

    1. a)

      § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVFG (Straßenbaumaßnahmen),

    2. b)

      § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 GVFG (Kreuzungsmaßnahmen ohne Zuwendungen an nichtbundeseigene Eisenbahnen),

    3. c)

      § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 GVFG (Kreuzungsmaßnahmen mit Zuwendungen an nichtbundeseigene Eisenbahnen),

    4. d)

      § 2 Abs. 1 Nr. 3 erster und zweiter Satzteil GVFG (Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen, soweit letztere nicht im Zusammenhang mit U-Bahn-Bauten stehen) und

    5. e)

      § 2 Abs. 1 Nr. 4 GVFG (Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs);

  2. 2.

    die Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke
    für Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG (Bau oder Ausbau von Verkehrswegen des öffentlichen Personennahverkehrs) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GVFG, soweit nicht schon bei vorstehender Nr. 1 Buchst. d aufgeführt (Bau oder Ausbau von Umsteigeanlagen im Zusammenhang mit U-Bahn-Bauten sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen).

Den Bewilligungsbehörden ist die Bewirtschaftung der nach dem GVFG zur Verfügung stehenden Mittel übertragen, und zwar dem Landesverwaltungsamt - Straßenbau -gesondert für die unter vorstehender Nr. 1 a und b genannten Straßenbauvorhaben und für die unter Nr. 1c bis e genannten Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs.

Soweit die Bestimmungen der Richtlinien den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles haushaltsrechtlich oder technisch nicht hinreichend Rechnung tragen, haben die Bewilligungsbehörden das Erforderliche durch Auflagen oder besondere Bewilligungsbedingungen zu regeln.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154), geändert durch RdErl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 546)