Amtsgericht Lüneburg
Urt. v. 11.11.1991, Az.: 10 C 452/91
Kündigung eines privaten Versicherungsvertrages bei Eintritt einer Sozialversicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- AG Lüneburg
- Datum
- 11.11.1991
- Aktenzeichen
- 10 C 452/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGLUENE:1991:1111.10C452.91.0A
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 9 SGB V
Fundstellen
- NJW-RR 1992, 288 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1991
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 924,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1991 zu zahlen.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten in diesem Prozeß im wesentlichen um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Versicherungsvertragsverhältnis zum 1. April 1990 beendet ist.
Insoweit geht der Streit um 3 Einzelpositionen, nämlich:
- 1.
352,20 DM Versicherungsleistung aufgrund einer Einzugsermächtigung, bei der Beklagten für den Monat April 1990 eingezogen;
- 2.
315,64 DM Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte, die mit dem Anspruch auf rückständige Beitragszahlung aufgerechnet hat;
- 3.
356,34 DM Anspruch aus dem Vertragsverhältnis, gegen das die Beklagte ebenfalls die Aufrechnung mit den restlichen rückständigen Beitragsleistungen erklärt hat.
Es besteht also Streit zwischen den Parteien, ob 4 Beitragsraten für April bis Juli 1990 noch zu zahlen sind.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1990 bei der Techniker-Krakenkasse Ludwigsburg pflichtversichert war. Mit Schreiben vom 5. Mai 1990 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. April 1990. Bescheinigung der Techniker-Krankenkasse vom 13. Juli 1990 ging bei der Beklagten im Juli 1990 ein. Darauf akzeptierte die Beklagte die Kündigung mit Wirkung zum 1. August 1990.
Zwischen den Parteien hat ein Vorprozeß vor dem Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz - 2 C 484/91 - geschwebt. In dem Urteil vom 22. Juli 1991 ist die Klage der Beklagten gegen den Kläger wegen der rückständigen Beitragsraten für Mai bis September 1990 abgewiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Entscheidungsgründe dieses Urteils auch für den Fall hier heranzuziehen sind. Das Versicherungsvertragsverhältnis sei zum 1. April 1990 beendet.
Der Kläger beantragt,
wie unter I. erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie zieht zur Auslegung dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen das Schreiben das Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 31: Juli 1989 heran.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertragsverhältnis ist mit Wirkung zum 1. April 1990 beendet.
Der Kläger war zu dieser Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit seinem Schreiben vom 8. Mai 1990 rückwirkend zum 1. April 1990 berechtigt. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 9 Sozialgesetzbuch Teil 5. Hier ist schlicht bestimmt, daß ein privater Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht angekündigt werden kann, wenn er sozialversicherungspflichtig wird. Der Gedanke des Gesetzgebers ist es, eine Doppelversicherung nach Möglichkeit zu vermeiden. In der Vergangenheit hat diese Art der Doppelversicherung zu Unzuträglichkeiten geführt. Dewegen ist die gesetzliche Bestimmung aufgenommen worden, daß rückwirkend mit dem Eintritt der Pflichtversicherung das private Versicherungsvertragsverhältnis zu weichen hat. Insoweit schließt sich der entscheidende Richter hier der Auffassung des Amtsrichters beim Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Das Urteil war nach § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, einer Entscheidung über die Sicherheitsleistung bedurfte es gemäß § 713 ZPO nicht.