§ 2 NVersRücklG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
Die Versorgungsrücklagen dürfen nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Sie sind ab dem 1. Januar 2014 gleichmäßig über einen Zeitraum von 15 Jahren für diesen Zweck einzusetzen.