Amtsgericht Westerstede
Urt. v. 30.06.1994, Az.: 2 C 514/94 VI
Rechtsanwaltsgebühr; Hebegebühr; Einziehung der Schadensersatzforderungen; Einziehungsauftrag
Bibliographie
- Gericht
- AG Westerstede
- Datum
- 30.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 C 514/94 VI
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 14945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWESTS:1994:0630.2C514.94VI.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 BRAGO
Fundstellen
- ZfS 1995, 32
- zfs 1995, 32 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die Hebegebühr für die Entgegennahme und Weiterleitung des gezahlten Schadensersatzes entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt mit dessen Einziehung beauftragt war. Aus dem Inkassoauftrag in der Vollmachtsurkunde kann sich ein solcher Auftrag ergeben, wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen wird.