§ 3 NDNaturschAk - Gemeinnützigkeit
Bibliographie
- Titel
- Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Norddeutschen Naturschutzakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- NDNaturschAk,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100010000014
(1) Die Norddeutsche Naturschutzakademie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel der Norddeutschen Naturschutzakademie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Norddeutschen Naturschutzakademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.