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§ 3 NDNaturschAk - Gemeinnützigkeit

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
Redaktionelle Abkürzung
NDNaturschAk,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100010000014

(1) Die Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel der Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.