§ 3 NDNaturschAk - Gemeinnützigkeit
Bibliographie
- Titel
- Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- NDNaturschAk,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100010000014
(1) Die Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel der Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.