Abschnitt 52 VGO - 52. Zugangsbuch und Abgangsbuch
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die Veränderungen des Gefangenenbestandes in der Justizvollzugsanstalt werden durch das Zugangsbuch (Vordruck 55) und das Abgangsbuch (Vordruck 56) nachgewiesen.
(2) Als Zugang ist einzutragen, wer
- a)
sich zum Vollzug stellt,
- b)
zugeführt wird (vgl. jedoch Absatz 4),
- c)
nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt oder
- d)
im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).
(3) Als Abgang ist einzutragen, wer
- a)
die Justizvollzugsanstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt oder
- b)
seine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).
(4) Durchgangsgefangene, die noch am Tag des Zugangs weiterbefördert werden, und überstellte Gefangene, die noch am selben Tag zurückkehren, sind weder in das Zugangsbuch noch in das Abgangsbuch einzutragen; sie werden im Transportbuch nachgewiesen (Nr. 11 GTV).
(5) Das Zugangs- und das Abgangsbuch sind für jeden Tag gesondert zu führen. Die Gesamtzahl der Gefangenen der täglichen Zu- und Abgänge sind zur Feststellung des Bestandes der Gefangenen in das Belegungsbuch zu übernehmen.