Abschnitt 5 RL HWS BL-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL HWS BL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Bei Vorhaben, die ausschliesslich mit GAK-Mitteln oder mit Mitteln des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen gefördert werden, beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Vorhaben, die im übergeordneten wasserwirtschaftlichen Interesse liegen und bei denen die Unterlieger besondere Vorteile durch das Vorhaben genießen, kann die Höhe der Zuwendung nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausnahmsweise bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Das übergeordnete wasserwirtschaftliche Interesse wird im Besonderen als erfüllt angesehen, wenn das Vorhaben Synergieeffekte für die Erreichung der Ziele anderer Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen hat (wie z. B. Fließgewässerentwicklung, Landschaftswerte etc.) und/oder sich mehrere Kommunen und/oder ein oder mehrere Verbände (auf dem Gebiet mehrerer Kommunen) zusammengeschlossen haben.
5.2.2 Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe der Zuwendung 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nummer 5.2.1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
5.2.3 Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe des ELER-Anteils in dem Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR 63 % und in dem Programmgebiet der Regionenkategorie SER 53 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.4 Vorhaben gemäß Nummer 2.3 werden ausschließlich mit ELER-Mitteln nach Nummer 5.2.3 kofinanziert gefördert. Bei dem Eigenanteil der Zuwendungsempfänger handelt es sich um öffentliche Mittel oder um gleichgestellte öffentliche Mittel.
Werden Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ausschliesslich mit ELER-Mitteln kofinanziert gefördert, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
5.2.5 Ist das Land Niedersachsen oder die Freie Hansestadt Bremen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Zahlung der Baukosten verpflichtet, beträgt die Förderung abweichend von den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben einschließlich der gültigen Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht im Rahmen einer Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund des geltenden Rechts rückerstattet wird (Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
Bei der Ermittlung des ELER-Anteils sind ausschließlich die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z. B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der öffentlichen Aufsicht unterstehen).
5.4 Eigenanteil, Sachleistungen
Der Eigenanteil ist in der Regel aus Eigenmitteln (Zahlungs-/Barmitteln) der Zuwendungsempfänger zu erbringen.
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger können den Eigenanteil nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde ergänzen oder ersetzen.
Diese Sachleistungen (dazu zählen Kosten für eigene Geräte, eigenes Personal, eigenes Material o. Ä.), für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können jeweils in Höhe von bis zu 80 % der entsprechenden Ausgaben, die bei Fremdvergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz gebracht werden. Zu den in Satz 1 genannten Sachleistungen sind nur solche Leistungen zu zählen, die unmittelbar der Durchführung des geförderten Projekts zuzurechnen sind, nicht jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren.
Andere Sachleistungen i. S. von Artikel 61 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die keine Arbeitsleistungen sind (z. B. Grundstücke), können in Höhe von bis zu 80 % des Marktwertes in Ansatz gebracht werden.
Die Summe der Zuwendung darf die Höhe der tatsächlich geleisteten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.5 Sonstige Finanzierungsanteile
5.5.1 Soweit sonstige Landesmittel oder finanzielle Beteiligungen Dritter eingesetzt werden, reduzieren sie den GAK-Anteil bzw. den Anteil der Landesmittel für den Hochwasserschutz.
5.5.2 Werden parallele oder ergänzende Vorhaben aus anderen bestehenden Rechtsverpflichtungen, nach anderen Rechtsvorschriften oder Finanzierungsquellen durchgeführt, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von dem Fördervorhaben vorzunehmen. Eine Zuwendung für diese Vorhaben ist nicht zulässig.
5.5.3 Werden Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht, ist der ELER-Anteil ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen.
5.6 Weitergabe der Zuwendung
Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.
5.7 Anrechnung von Vorteilen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vorteile der Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)