§ 19 NKWG - Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Eine wahlberechtigte Person, die gehindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie
- 1.sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält,
- 2.nach dem 35. Tag vor der Wahl ihre Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt oder
- 3.aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
- 2.wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
(3) Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben, in den Samtgemeinden von der Samtgemeinde.