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§ 19 NKWG - Berichtigung der Wählerverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen.