Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.07.1989, Az.: L 4 Lf 2/89
Arbeitgeber; Arbeitgeberbegriff; Vor-GmbH; Beitragshaftung; Säumniszuschlag; Arbeitnehmer; Abhängigkeit; Beschäftigung; Arbeitsentgelt; Personenvereinigung; Gesellschaftvermögen; Forderung; Schulden; Einlagevermögen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.07.1989
- Aktenzeichen
- L 4 Lf 2/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0725.L4LF2.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 SGB IV
- § 24 Abs. 2 SGB IV
- § 11 Abs. 2 GmbHG
Fundstelle
- BR/Meuer SGB IV § 24, 25-07-89, L 4 Lf 2/89
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Arbeitgebers (Vor-GmbH) und dessen Beitragshaftung sowie zur Erhebung von Säumniszuschlägen:
1. Arbeitgeber ist derjenige, der den Arbeitnehmer persönlich abhängig beschäftigt und ihm Arbeitsentgelt zahlt.
2. Ist Arbeitgeber der Beschäftigten als Vor-GmbH eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit gesamthänderischer Rechtszuständigkeit für das Gesellschaftsvermögen, gilt diese Rechtszuständigkeit sowohl für Forderungen als auch für Schulden. Diese gesamtschuldnerische Haftung der Personenvereinigung ist nicht auf ihr Einlagevermögen beschränkt.
3. Säumniszuschläge sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu erheben. Hat ein Versicherungsträger eine Ermessensentscheidung nicht getroffen oder die für diese Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht in der Begründung des Bescheides mitgeteilt, so unterliegt der Bescheid allein deswegen der Aufhebung.
4. Die fehlerhafte Begründung eines Beitragsbescheides führt nicht zu dessen Aufhebung, wenn er sich im Ergebnis als rechtmäßig erweist.