Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.07.1989, Az.: L 4 Kr 74/89
BKK; Betriebskrankenkasse; Krankenversicherung; AOK; Arbeitnehmer; Vorläufiger Rechtsschutz; Zulässigkeit; Nachteil; Beiträge; Krankenkasse
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 05.07.1989
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 74/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0705.L4KR74.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 245 Abs. 3 RVO
- Art. 19 Abs. 4 GG
Fundstellen
- BR/Meuer RVO § 245, 05-07-89, L 4 Kr 74/89
- Breith 1990, 965-966
Amtlicher Leitsatz
Erweitert eine BKK ihre Zuständigkeit auf andere unselbständige Betriebsteile und nimmt die zuständige AOK die betroffenen Arbeitnehmer auch für sich in Anspruch, ist ein vorläufiger Rechtsschutz zugunsten der AOK nicht zulässig. Diese kann keine irreparablen schweren und unzumutbaren Nachteile geltend machen (vgl BVerfG vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 = BVerfGE 46, 166 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]). Der AOK bleiben im Fall des positiven Zuständigkeitskonflikts die streitigen Mitglieder und die Beitragsansprüche für diese gegen den Arbeitnehmer auch für die Dauer des Rechtsstreits erhalten; sie braucht dies nur geltend zu machen.