Amtsgericht Stolzenau
Beschl. v. 11.11.1998, Az.: 3 C 644/97
Kostentragungspflicht nach Erledigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien; Verpflichtung i.R.e. Zwangsverwaltungsverfahrens zur Gestattung der Einsichtnahme in die im Besitz des Zwangsverwaltungsschuldners befindlichen Mietverträge
Bibliographie
- Gericht
- AG Stolzenau
- Datum
- 11.11.1998
- Aktenzeichen
- 3 C 644/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSTOLZ:1998:1111.3C644.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 91a ZPO
- § 810 BGB
Fundstellen
- IPuR 1999, 58
- WuM 1999, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
In dem Rechtsstreit werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Stolzenau vom 15.09.1997 zum Zwangsverwalter über die Wohnanlage Uhlenberg in Leese bestellt. Der Kläger wandte sich an den Beklagten, den Zwangsverwaltungsschuldner, und bat ihn um Kopien der bestehenden Mietverträge bzw. um die Einsichtnahme in diese Verträge. Dem kam der Beklagte nicht nach. Er stellte dem Kläger lediglich eine Aufstellung über die zu zahlenden Mieten und Nebenkosten zur Verfügung.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die in seinem - des Beklagten - Eigentum befindlichen Mietverträge zwischen ihm - dem Beklagten - und den Mietern der nachstehenden Häusern
Fam. ... | Leese, | Uhlenberg | Nr. 2 |
---|---|---|---|
Fam. ... | " | " | Nr. 7 |
Fam. ... | " | " | Nr. 12 |
Ehel ... | " | " | Nr. 13 |
Fam. ... | " | " | Nr. 16 |
Fam. ... | " | " | Nr. 18 |
Fam. ... | " | " | Nr. 19 |
Fam. ... | " | " | Nr. 24 |
Fam. ... | " | " | Nr. 25 |
Fam. ... | " | " | Nr. 28 |
Fam. ... | " | " | Nr. 30 |
Fam. ... | " | " | Nr. 31 |
Fam. ... | " | " | Nr. 33B |
zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der die Zwangsverwalter betreibende Gläubiger Schiffer sei im Besitz sämtlicher Mietverträge. Im übrigen stünden ihm nicht alle streitgegenständlichen Mietverträge zur Verfügung.
Nachdem im Zwangsverwaltungsverfahren der Zuschlag zugunsten des Gläubigers ... rechtskräftig geworden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91 a ZPO war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, da er gemäß § 810 BGB zur Gestattung der Einsichtnahme in die in seinem Besitz befindlichen Mietverträge verpflichtet war. Der Kläger ist in die bestehenden Mietverträge betreffend des Grundstücks Uhlenberg in Leese durch Bestellung zum Zwangsverwalter eingetreten und war danach berechtigt und verpflichtet, die Rechte aus den bestehenden Mietverhältnisses geltend zu machen. Dazu war er auf die Einsichtnahme in die Mietverträge angewiesen.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Zwangsverwaltungsgläuber ... sei ebenfalls im Besitz der Mietverträge gewesen. Gegen wen der Kläger seinen Anspruch gemäß § 810 BGB geltend macht, unterliegt allein seiner Entscheidung.
Soweit der Beklagte behauptet hat, er sei nicht im Besitz sämtlicher Mietverträge, war sein Vorbringen unsubstantiiert, da er nicht konkret vorgetragen hat, welche Mietverträge er nicht besitzt.
Schließlich sei noch erwähnt, daß der Beklagte die von ihm gerügte "Kostentreiberei" des Klägers durch Erhebung dieser Klage hätte vermeiden können, wenn er der Aufforderung zur Einsichtnahme in die Mietverträge nachgekommen wäre, wodurch ihm keine nennenswerten Kosten entstanden wären.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 12 GKG i.V.m. § 3 ZPO.