Amtsgericht Stolzenau
Beschl. v. 07.02.2003, Az.: 3 C 319/02
Berechtigung eines Zwangsverwalters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Gläubigerbenachteiligung; Rechte und Pflichten des Zangsverwalters
Bibliographie
- Gericht
- AG Stolzenau
- Datum
- 07.02.2003
- Aktenzeichen
- 3 C 319/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 26839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSTOLZ:2003:0207.3C319.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 AnfechtungsG
- § 3 Abs. 2 AnfechtungsG
- § 152 ZVG
Fundstelle
- WuM 2003, 222 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
I.
Das Gericht weist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf folgenden bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt hin, der einem Erfolg der Klage unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 2, 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz vorliegen, nach Auffassung des Gerichts entgegensteht:
Der Kläger dürfte als Zwangsverwalter über das im Grundbuch von H. Band 14 Blatt 340 eingetragene Grundstück des Schuldners im Rahmen seines Aufgabenkreises gemäß § 152 ZVG nicht berechtigt sein, eine Anfechtungsklage zu erheben bzw. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen Gläubigerbenachteiligung geltend zu machen. Ein solches Vorgehen dürfte der Gläubigerin, im konkreten Fall der Sparkasse X, vorbehalten sein.
Gemäß § 152 Abs. 1 ZVG hat der Verwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen. Gemäß § 152 Abs. 2 ZVG ist ein Mietvertrag gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter überlassen worden ist. Die Beschlagnahme des Grundstücks ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 28.03.2002 eingetreten. Die streitgegenständlichen Mietverträge datieren vom 02.11.2001. Sie sind daher vor der Beschlagnahme des Zwangsverwaltungsgrundstücks geschlossen worden. Der Mietvertrag ist dem Zwangsverwalter gegenüber daher wirksam. Der Zwangsverwalter ist insoweit nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuführen, die auf eine Vergrößerung der Masse gerichtet sind. Demgemäß fehlt ihm die Befugnis, Rechtshandlungen des Schuldners, die an sich wirksam sind, aufgrund des Anfechtungsgesetzes anzufechten. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB kann er nicht für den Gläubiger geltend machen. Dieses muss er dem Gläubiger überlassen, wobei allerdings die anfechtbare Leistung, falls sie sachlich zur Zwangsverwaltungsmasse gehört, dem Verwalter zurückgewährt werden muss (vgl. zur Problematik Steiner/Eikmann/Hagemann/Storz/Teufel Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1986, § 152 Randnummer 38 und 173 mit weiteren Nachweisen).
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zum Hinweis des Gerichts binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Der Kläger mag eine Klägerücknahme in Erwägung ziehen.