Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.03.2009, Az.: 2 SsBs 42/09
Bestehen eines Beweisverwertungsverbots bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises; Beachtung des Funktionsvorbehalts gem. Art. 33 Abs. 4 Grundgestz (GG) bei der Vornahme der Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte des Landkreises; Zulässigkeit einer Verlagerung hoheitlicher Aufgaben auf Nichtbeamte
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.03.2009
- Aktenzeichen
- 2 SsBs 42/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 12300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2009:0311.2SSBS42.09.0A
Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 4 GG
Fundstellen
- NZV 2010, 163-164
- VRA 2009, 104
- VRR 2009, 270-271
- VRS 2009, 222-223
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen die StVO - Geschwindigkeitsübertretung
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot.
In dem Bußgeldverfahren
...
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 11 März 2009
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
(§ 80 a Abs. 1 OWiG)
gemäß den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 09.12.2008 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Betroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Norden vom 09.12.2008. Mit diesem Urteil wurden gegen ihn wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene über die allgemein erhobene Sachrüge hinaus den Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot geltend. Er ist der Auffassung, das Ergebnis der durch einen Angestellten des Landkreises A... durchgeführten Geschwindigkeitsmessung habe nicht verwertet werden dürfen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Zeuge, welcher die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen habe, in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis A... stehe, sei dieser als Privatperson anzusehen, welcher Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden dürften. Hoheitliche Aufgaben der vorliegenden Art dürften gemäß Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz vielmehr lediglich durch Beamte wahrgenommen werden.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Verfahrensrüge ordnungsgemäß erhoben worden. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Im vorliegenden Falle besteht bereits kein Beweiserhebungsverbot, so dass es auf die Frage, unter welchen Umständen entsprechende Erhebungsverbote ein Verwertungsverbot nach sich ziehen, nicht ankommt.
Die Überwachung von Verkehrsverstößen gehört zu den hoheitlichen Aufgaben. Verstöße gegen die materiellen Verhaltensnormen des Straßenverkehrsrechts sind unter den Sanktionsvorbehalt des Straf und Ordnungswidrigkeitenrechts gestellt. Das diesbezügliche Sanktionssystem ist der öffentlichen Sicherheit zuzurechnen, welche zum Kern der originären Staatsaufgaben zählt (vgl. Scholz NJW 1997, 14). Die mit der Verkehrsüberwachung im Zusammenhang stehenden hoheitlichen Kompetenzen können Privatpersonen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Warnung deshalb nur im Wege einer Beleihung übertragen werden. Die Beleihung Privater mit öffentlichrechtlichen Kompetenzen bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Steiner DAR 1996, 272, 274 [AG Berlin-Tiergarten 24.04.1996 - 304a OWi 467/96]. Scholz a.a.O. Seite 15, 16. BayObLG DAR 1997, 206. Ludovisy DAR 1997, 208 [BayObLG 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96]. Strauß Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum, Berlin 2000, S.224). Eine derartige Ermächtigungsgrundlage besteht nicht, dementsprechend findet sich in Ziffer 1 Abs. 4 der Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden in Niedersachsen (Ministerialblatt 1994, 1555) die Regelung, dass eine Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung auf Private ausgeschlossen ist.
Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall jedoch nicht unmittelbar vergleichbar. Der Zeuge R... ist als Angestellter des Landkreises keine Privatperson. Eine Vornahme der Geschwindigkeitsmessung durch ihn bedarf demzufolge keiner Ermächtigungsgrundlage. Ihr könnte lediglich der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG entgegenstehen, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Berufsbeamten zu übertragen ist.
Art. 33 Abs. 4 GG stellt ein RegelAusnahmeVerhältnis auf. Bei der Verlagerung hoheitlicher Aufgaben auf NichtBeamte sind sowohl quantitative Anforderungen einzuhalten - eine weitflächige Aufgabenübertragung, welche zur Aushöhlung des Berufsbeamtentums führt, ist unzulässig - als auch - jedenfalls nach h.M. - qualitative. Art. 33 Abs.4 GG entfaltet unter anderem eine Schutzfunktion zugunsten des Bürgers, es soll eine möglichst weitreichende Gewähr für rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug gegeben werden. Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt bedürfen mit Rücksicht darauf eines rechtfertigenden Grundes, welcher am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist (Strauß a.a.O. S.144 ff). Diesen Voraussetzungen muss eine Übertragung auf Private abgesehen vom Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage ebenso genügen wie eine solche auf Angestellte der Verwaltungsbehörde. An eine Betrauung privater mit hoheitlichen Befugnissen sind jedoch auch in diesem Zusammenhang höhere Anforderungen zu stellen als an eine solche auf Angehörige und Angestellte des öffentlichen Dienstes (Strauß a.a.O. S.202, 204). Selbst eine Beleihung Privater wird unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz unter gewissen Voraussetzungen durchaus als zulässig angesehen (vgl. von Mangoldt/KleinJachmann, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 33 Abs. 4 Rdz. 38. Steiner a.a.O., Seite 274. Strauß a.a.O S.227). Gegen eine Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch Angestellte bestehen angesichts des infolge fehlender wirtschaftlicher Interessen deutlich geringeren Gefährdungspotentials für die subjektiven Rechte der Bürger keine durchgreifenden Bedenken, sie wird sogar als besonders naheliegend angesehen (Steiner a.a.O.. Strauß a.a.O S.225). Insoweit stellt sich das Ziel der personellen Entlastung der für diese Aufgabe überqualifizierten Vollzugspolizei im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich als ausreichend dar.
Die daneben erhobene Sachrüge greift nicht durch, da die tatsächlichen, mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbaren Feststellungen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.