Abschnitt 1 NSGVÄndZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Änderung oder Aufhebung von Naturschutzgebietsverordnungen; Zuständige Behörden
- Redaktionelle Abkürzung
- NSGVÄndZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Für die Erklärung eines Gebietes zu einem Naturschutzgebiet und für die Änderung oder Aufhebung einer bestehenden Naturschutzgebietsverordnung sind die unteren Naturschutzbehörden (im Folgenden: UNB) gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 NNatG zuständig (Regelzuständigkeit). Soweit von dem Geltungsbereich einer Naturschutzgebietsverordnung der Hoheitsbereich mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften, die die Aufgabe einer UNB wahrnehmen, betroffen ist, bedarf es in Bezug auf die Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung der Bestimmung einer Zuständigkeit.
In der Anlage sind niedersächsische Naturschutzgebiete aufgeführt, deren Geltungsbereiche den Hoheitsbereich mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften, die die Aufgabe einer UNB wahrnehmen, betreffen.
Gemäß § 55 Abs. 3 NNatG wird nach Abstimmung mit den betroffenen Gebietskörperschaften zu den in der Anlage aufgeführten Naturschutzgebieten im Einzelnen Folgendes bestimmt:
Für die Änderung oder Aufhebung derjenigen Verordnungen, die die Rechtsgrundlagen für die in den Spalten 1 und 2 genannten Naturschutzgebiete bilden, ist die in der Spalte 4 jeweils aufgeführte Gebietskörperschaft zuständig.
Vor der Änderung oder Aufhebung der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung durch die zuständige Gebietskörperschaft ist das Einvernehmen mit der anderen, von diesem Naturschutzgebiet ebenfalls betroffenen Gebietskörperschaft, die die Aufgabe einer UNB wahrnimmt, herzustellen. Dies gilt insofern auch für die Fälle des § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG.