Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 11.05.2015, Az.: 2 B 13/15

Dublin II-Verordnung; Dublin III-Verordnung; Verfahrensrichtlinie; Zweitantrag

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
11.05.2015
Aktenzeichen
2 B 13/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Bundesamtes, wenn dieses einen Asylantrag als Zweitantrag ansieht und seine Prüfung auf das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe beschränkt, wenn nicht feststeht, ob das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurde.

Die pauschale und nicht auf tatsächliche Ermittlungsergebnisse gestützte Annahme des Bundesamtes, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedstaat, in dem ein Asyl(Erst)Antrag gestellt wurde, stets ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliege, ist mit europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind georgische Staatsangehörige, die 2003 in Georgien kirchlich getraut wurden. Die Antragstellerin zu 3) ist das gemeinsame Kind der Antragsteller zu 1) und zu 2). Die Antragsteller zu 1) und zu 2) haben eine weitere, am I. 2013 in der Bundesrepublik geborene Tochter. Nach den Angaben der Antragsteller zu 1) und zu 2) haben sie Georgien im Jahr 1994 oder 1995 verlassen und bis zu ihrer Einreise in die EU Im Jahr 2012 in Russland gelebt. Sie haben ausgesagt, über die Schweiz, Österreich und Frankreich (Antragsteller zu 1) bzw. über Polen, Österreich, die Schweiz und Frankreich (Antragstellerin zu 2) in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Der Antragsteller zu 1) gab bei seiner Anhörung an, dass er u.a. in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, über den bisher nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin zu 2) gab an, in Polen, in der Schweiz und in Frankreich Asylanträge gestellt zu haben. In Polen habe sie die Entscheidung nicht abgewartet und in der Schweiz habe sie einen Bescheid bekommen, dass sie wieder nach Polen zurückkehren solle. In Frankreich habe man ihr gesagt, dass sie in sechs Monaten eine Anhörung bekommen würde.

Am 16. Mai 2013 beantragten die Antragsteller erstmalig in der Bundesrepublik Asyl.

Unter dem 10. Oktober 2013 richtete die Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 c) der Dublin II-VO ein Übernahmeersuchen an Polen, welches der Übernahme der Antragstellerinnen zu 2) und 3) unter dem 13. Oktober 2013 zustimmte. Ein weiteres Übernahmeersuchen für den Antragsteller zu 1) lehnten die polnischen Behörde unter Hinweis darauf ab, dass die dreimonatige Frist des Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-VO abgelaufen und eine Übernahme aus humanitären Gründen mangels Vorlage einer Hochzeitsurkunde nicht in Betracht komme. In einem undatierten Vermerk der Antragsgegnerin (Bl. 102 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs) heißt es:

„Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates des DÜ ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für die Antragsteller zu 2.-3. liegt zwar die Übernahmeerklärung der polnischen Behörde vor, für den Lebensgefährten wurde das Ersuchen aber abgelehnt, da keine standesamtliche Ehe nachgewiesen werden konnte. Für den Antragsteller käme zwar unter Umständen ein Übernahmeersuchen an die Schweiz um Tragen, eine getrennte Überstellung kommt aber aus Gründen der Familieneinheit (gemeinsames Kind) nicht in Betracht. Aus diesen Gründen war das DÜ-Verfahren abzubrechen und im nationalen Verfahren zu entscheiden.“

Durch Bescheid vom 23. Februar 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragsteller auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr.1). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Georgien an (Nr. 3). In der Begründung führte die Antragsgegnerin zur Nr. 1 aus, dass die Antragsteller bereits in der Schweiz und Osterreich (Antragsteller zu 1) und in Polen (Antragstellerin zu 2) Asylanträge gestellt hätten. Sie hätten aber nicht konkret dargelegt, wie die Asylverfahren ausgegangen seien, so dass von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen sei. Daher liege ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG vor, dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Daraufhin haben sich die Antragsteller am 5. März 2015 an das Gericht gewandt und Klage (2 A 40/15) sowie einen Eilantrag für sich und ihre weitere Tochter (2 B 14/15) gestellt.

Durch gerichtliche Verfügung vom 21. April 2015 hat die Einzelrichterin die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen lässt, dass ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vorliegt und ihr die Möglichkeit gegeben, bis zum 5. Mai 2015 die Annahme, dass die Asylverfahren der Antragsteller in einem anderem Mitgliedstaat (welchem?) erfolglos abgeschossen seien, weiter zu belegen. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG zulässige Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 A 40/15 gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2015 anzuordnen, hat Erfolg.

Gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn - wie hier - ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin war nicht befugt, den Asylantrag der Antragsteller als Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG zu werten und die Prüfung auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu beschränken. § 71a Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausgangspunkt der Prüfung des § 71a AsylVfG ist dabei die Frage, ob überhaupt ein Zeitantrag vorliegt. Eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 17).

Ausgehend von diesen Vorgaben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Denn vorliegend steht - wie die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid selbst ausführt - gerade nicht fest, dass die Asyl(Erst-)verfahren der Antragsteller in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen wurden. Der Antragsteller zu 1) hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er u.a. in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, über den bisher nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin zu 2) hat angegeben, in Polen, in der Schweiz und in Frankreich Asylanträge gestellt zu haben. In Polen habe sie die Entscheidung nicht abgewartet und in der Schweiz habe sie einen Bescheid bekommen, dass sie wieder nach Polen zurückkehren solle. In Frankreich habe man ihr gesagt, dass sie in sechs Monaten eine Anhörung bekommen würde. Die polnischen Behörden haben zudem auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2013 der Wiederaufnahme der Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) zugestimmt (Bl. 88 der vorgelegten Verwaltungsvorgänge). Eigene bzw. weitergehende Ermittlungen hinsichtlich des Ausgangs der in den anderen Mitgliedstaaten eingeleiteten Verfahren hat die Antragsgegnerin offensichtlich nicht eingeleitet. Jedenfalls lässt sich dies weder den vorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen, noch hat die Antragsgegnerin dazu - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht - weiter vorgetragen. Insofern kann gerade nicht festgestellt werden, dass - wie § 71a Abs. 1 AsylVfG verlangt - ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in einem anderen Europäischen Mitgliedstaat vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Asylbewerber durch die Ausreise aus dem ersten für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat seinen ersten Asylantrag konkludent zurückgenommen hat. Es ist eine andere Frage, ob das jeweilige nationale Verfahrensrecht Rechtsfolgen an ein regelmäßiges Nichtbetreiben des Verfahrens knüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.2015 – A 11 S 2508/14 –; VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04.2015 - 2 B 125/15 - jeweils zit. n. Juris).

Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich auf den im streitgegenständlichen Bescheid erwähnten Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 29. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie; VRL) berufen. Nach Art. 28 Abs. 1 VRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung entweder einstellt oder den Antrag als unbegründet ablehnt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt. Von einer stillschweigenden Rücknahme kann dabei u.a. ausgegangen werden, wenn der Antragsteller untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat (Art. 28 Abs. 1 UA 2b VRL). Nach Art. 28 Abs. 2 VRL haben die Mitgliedstaaten allerdings sicher zu stellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung nach Absatz 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 (Folgeantrag) und 41 geprüft wird. Eine ähnliche Regelung enthält auch Art. 18 der Verordnung 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III- VO). Nach Art. 18 Absatz 2 UA 2 Dublin III-VO stellt der für den (Erst)Antrag zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die Prüfung des Antrages abgeschlossen wird, oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden kann, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie behandelt wird, wenn der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO gilt dies auch für den Fall, dass ein Antragsteller sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, also - wie vorliegend die Antragsteller - in einen anderen Mitgliedstaat reist, ohne dass das dort anhängige Verfahren abgeschlossen ist.

Mit diesen europarechtlichen Vorgaben ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedstaat, in dem ein Asyl(Erst)Antrag gestellt wurde, stets ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliege, nicht vereinbar. Denn die dargestellten europarechtlichen Vorschriften verlangen ausdrücklich, dass ein Antragsteller die Möglichkeit hat, sein im ursprünglichen Mitgliedstaat eingeleitetes Verfahren fortzuführen, auch wenn er zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist. Darüber hinaus verkennt die Antragsgegnerin, dass Art. 28 Abs. 1 VRL bereits im Ausgangspunkt von einer abschließenden Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Behörde ausgeht; das Vorliegen einer solchen Entscheidung lässt sich hier jedoch gerade nicht feststellen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedstaaten die dargestellten europarechtlichen Vorgaben in der Praxis nicht hinreichend beachten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich etwa aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 an das Verwaltungsgericht Freiburg, dass in anderen Mitgliedstaaten - dort Ungarn - bei Personen, die anlässlich ihres ersten Aufenthalts dort bereits einen Asylantrag gestellt haben in den Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde, das neue Asylbegehren behandelt wird wie ein Erstverfahren, d.h. der Antragsteller kann seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen und erhält ein Aufenthaltsrecht während der Dauer des Asylverfahrens. Dieses Beispiel zeigt, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch in der Praxis nicht in jedem Fall bei einer Ausreise aus dem ersten Mitgliedstaat von einem in der Sache negativen Abschluss des Asylverfahrens ausgegangen werden kann (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04.2015 - 2 B 125/15 -, a. a. O.).

Auch der Umstand, dass vorliegend ein sog. Eurodac - Treffer der Kategorie 1 im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 (Eurodac DurchführungsVO) vorliegt, belegt nur, dass ein Asylantrag in einem bestimmten sicheren Drittstaat gestellt wurde. Ob und wie das Asylverfahren beendet wurde, ergibt sich daraus nicht (vgl. VG München, Urt. v. 16.12.2014 - M 24 K 14.30795 u.a., zit. n. Juris; VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04.2015 - 2 B 125/15 - a. a. O.).

Wenn die Antragsgegnerin vorliegend selbst davon ausgeht, dass sie aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls - die Antragsteller haben ihre Asyl(Erst)Anträge in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestellt, können aber aufgrund ihrer gemeinsamen Kinder nicht in verschieden Staaten zurückgeführt werden - für die Prüfung zuständig geworden ist, übernimmt sie das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt der Übernahme befindet. Ist ihr der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat oder ggf. in anderen Mitgliedstaaten nicht bekannt, muss sie diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2015 - 1 B 2/15 -, zit. n. Juris; VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04.2015- 2 B 125/15 -, a. a. O.). Kommt sie dabei zu der gesicherten Erkenntnis, dass das Asyl(Erst)verfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, kann sie den in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag als Zweitantrag prüfen und sich dabei inhaltlich auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen beschränken. Stellt sich demgegenüber im Rahmen der Ermittlungen heraus, dass das Asylbegehren im ersten Mitgliedstaat erfolgreich war, hat sie festzustellen, dass den Antragstellern in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht (§§ 31 Abs. 4, 26a AsylVfG). Ergeben die Ermittlungen, dass in dem anderen Mitgliedstaat noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, oder kann die Antragsgegnerin trotz aller ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie den Antragstellern entsprechend den dargestellten europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird (vgl. Art. 28 Abs. 2 VRL und Art. 18 UAbs. 2 Dublin III-VO); sie hat den Antrag also als Erstantrag zu prüfen und zu bescheiden (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 17). Durch diese Vorgehensweise wird auch gewährleistet, dass in jedem Fall die umfassende Prüfung des (Erst)Antrags durchgeführt und beendet wird. Zugleich wird dabei der Vorgabe des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO Rechnung getragen, dass ein (Erst)Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 06.06.2013, Rs. C-648/11 -, Rn. 65 und BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 – 10 C 7/13 –, jeweils zit. n. Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.