Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.07.2001, Az.: 322 Ss 133/01 (OWi)
Abgrenzung; Auftraggeber; Bauunternehmen; Bauunternehmer; Bundesrepublik Deutschland; Bußgeldverfahren; fahrlässige Begehungsweise; fahrlässige Unkenntnis; Fahrlässigkeit; Handwerksbetrieb; Handwerksrolle; Holzhauserstellung; Montagetätigkeit; Nichteintragung; Ordnungswidrigkeit; polnische Firma; polnisches Unternehmen; positive Kenntnis; Schwarzarbeit; Vorsatz; vorsätzliche Begehungsweise; Zimmererhandwerk; Zweigstelle
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.07.2001
- Aktenzeichen
- 322 Ss 133/01 (OWi)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 Nr 3 SchwarzArbG
- § 2 Abs 1 SchwarzArbG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 SchwArbG kann nur vorsätzlich begangen werden.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG zu einer Geldbuße von 100.000 DM verurteilt.
Nach den Feststellungen ist die Betroffene Inhaberin der Firma ... Die Firma der Betroffenen schloss als Auftraggeberin zwischen dem 10. Oktober 1999 und März 2000 neun Verträge mit der polnischen Firma ... über die Lieferung und schlüsselfertige Montage von Holzhäusern an namentlich bezeichnete Kunden der Auftraggeberin. Bei dem Aufbau der Häuser handelt es sich um eine wesentliche Teiltätigkeit aus dem Zimmererhandwerk, sodass zu deren Ausübung eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Darauf wurde die Firma ... mit Schreiben der Handwerkskammer ... vom 26. November 1997 hingewiesen. Der daraufhin gestellte Antrag der Firma ... auf Eintragung in die Handwerksrolle wurde mit Bescheid vom 30. Juli 1998 wegen nicht nachgewiesener Qualifikation abgewiesen.
Die Firma ... unterhält eine Zweigstelle in Deutschland unter der Adresse der Firma der Betroffenen. Verantwortlich für die Geschäftstätigkeit sowohl der Firma ... als auch der Firma ... ist der Ehemann der Betroffenen. Die Firma der Betroffenen beschäftigte eine Angestellte, Frau ..., welche auf Weisung des Ehemannes der Betroffenen den Schriftverkehr für beide Firmen erledigte. Die Betroffene hielt sich selten im Büro auf und hatte keinen Einblick in die laufenden Geschäfte. Erst nach einer Durchsuchung der Geschäftsräume am 16. Mai 2000 in diesem Verfahren begann sich die Betroffene mit den Geschäften auseinanderzusetzen und hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der nicht erfüllten Eintragungspflicht der Firma ...
Das Amtsgericht hat in der Beauftragung der polnischen Firma trotz deren Nichteintragung in der Handwerksrolle einen Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG gesehen. Zwar habe die Betroffene von der Nichteintragung des Geschäftspartners keine positive Kenntnis gehabt, ihr sei jedoch der Vorwurf fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens zu machen.
II. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zum Freispruch der Betroffenen.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 SchwArbG kann nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 1997 – 2 Ss (OWi) 289/96 –; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 54). Das Amtsgericht lässt zu Unrecht Fahrlässigkeit ausreichen. Nach § 10 OWiG kann fahrlässiges Handeln nur dann geahndet werden, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Beauftragung mit Schwarzarbeit gemäß § 2 Abs. 1 SchwArbG erwähnt indessen die Möglichkeit fahrlässiger Begehungsweise nicht.
Das Amtsgericht ist nach fehlerfreier und vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betroffene nicht vorsätzlich gehandelt hat. Da weitere Feststellungen, die entgegen der Annahme des Amtsgerichts den Vorsatz der Betroffenen belegen könnten, auch bei Zurückverweisung der Sache nicht zu erwarten sind, konnte der Senat selbst entscheiden und die Betroffene freisprechen.
III. Nach den Feststellungen in dem aufgehobenen Urteil dürfte der Ehemann der Betroffenen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 SchwArbG gewesen sein. Dass er nicht Inhaber der Firma ... ist, stünde seiner Verantwortlichkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht entgegen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.