Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.03.1992, Az.: 5 U 243/90
Berechnung einer Schadensersatzsumme auf sogenannter Totalschadensbasis im Vergleich zur entsprechenden Berechnung auf Reparaturkostenbasis; Bedeutung des einem Mitarbeiter des Volkswagenwerkes gewährten Rabatts beim Neuwagenkauf für die Schadensberechnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.03.1992
- Aktenzeichen
- 5 U 243/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1992:0326.5U243.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 5 O 238/90
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 250 BGB
Fundstelle
- VersR 1993, 624-625 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatzes
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Oktober 1990 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 6.225,57 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Den Ausführungen des Landgerichts ist zwar nicht in allen Punkten zu folgen. Eine Änderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Beklagten scheidet jedoch aus.
1.
Zu beanstanden ist die Schadensberechnung des Landgerichts.
Ein Rechenfehler des Klägers, der die Abweisung der Klage in Höhe von 0,29 DM rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Das Landgericht selbst hat falsch gerechnet, weil es bei der Addition der Schadensposten die Kreditkosten lediglich mit 750,00 DM statt mit 750,29 DM berücksichtigt hat.
Bei der Berechnung der Schadensersatzsumme, die sich ergäbe, wenn auf die sogenannte Totalschadensbasis abzustellen wäre, sind mehrere Schadensposten außer acht geblieben. Bei richtiger Berechnung kommen - ohne die Mietwagenkosten - folgende Beträge in Betracht:
Fahrzeugschaden | 23.000,00 DM, |
---|---|
Gutachterkosten | 690,84 DM, |
Abschleppkosten | 336,00 DM, |
Kreditkosten | 750,29 DM, |
Kosten der Fahrzeugab- und -anmeldung | 60,00 DM, |
Unkostenpauschale | 30,00 DM, |
beschädigtes Fernglas | 50,00 DM, |
zusammen: | 24.917,13 DM, |
hierauf gezahlt: | 11.358,09 DM. |
Restbetrag: | 13.559,04 DM. |
Die Abrechnung auf Totalschadensbasis ist also um 833,18 DM teurer als diejenige auf Reparaturkostenbasis. Sie ist nicht etwa um rund 300,00 DM billiger, wie das Landgericht angenommen hat.
2.
Die vorstehend aufgezeigten Mängel ändern jedoch nichts daran, daß das Landgericht die Hauptstreitfrage des vorliegenden Prozesses richtig entschieden hat. Auch nach der Überzeugung des Senats ist nämlich der Rabatt, den der Kläger als Mitarbeiter des Volkswagenwerkes erhält, wenn er bei seinem Arbeitgeber ein neues Kraftfahrzeug erwirbt, für die Schadensberechnung ohne Bedeutung. Wie der Senat bereits in der Sache 5 U 215/82 entschieden hat (Urteil vom 2. Juni 1983), stellt ein solcher Rabatt für den Arbeitnehmer eine Zuwendung des Arbeitgebers mit erheblichem Vermögenswert dar, der üblicherweise durch die Veräußerung des Fahrzeugs nach Ablauf der einjährigen Sperrfrist realisiert wird. Es käme einer Enteignung dieses Wertes gleich, wenn er dazu benutzt werden dürfte, eine im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs zu leistende Entschädigung zu kürzen, denn begünstigt durch die Zuwendung wäre dann nicht mehr der Arbeitnehmer, sondern der Schädiger.
Der Senat verkennt nicht, daß im vorliegenden Falle das ... werk bereit gewesen ist, dem Kläger den Rabatt, der dem Arbeitnehmer normalerweise nur einmal jährlich zusteht, ein zweites Mal zu gewähren. Er erhält also die Rabattvorteile, die freilich durch erhebliche steuerliche Belastungen zu einem großen Teil wieder ausgeglichen werden, ein weiteres Mal. Gleichwohl besteht kein Anlaß, den (noch verbleibenden) Vorteil dem Schädiger zugute kommen zu lassen. Hat ein schädigendes Ereignis für den Betroffenen nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile zur Folge, so mindern letztere den Schaden nur dann, wenn ihre Anrechnung mit dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes zu vereinbaren ist. Daran fehlt es hier, da freiwillige Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem unfallgeschädigten Arbeitnehmer gewährt, regelmäßig nur diesen, aber nicht den Schädiger begünstigen sollen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Handhabung rechtfertigten, sind hier nicht ersichtlich.
Maßgebend für die Schadensberechnung ist nach allem der objektive Wiederbeschaffungswert des beschädigten Pkws im Zeitpunkt des Unfalls. Dieser beläuft sich, wie unstreitig ist, auf 36.000,00 DM. Unter Berücksichtigung des ebenfalls unstreitigen Restwertes in Höhe von 13.000,00 DM ergibt sich daraus für den Fall einer Abrechnung auf Totalschadensbasis die oben dargelegte Schadenshöhe. Da diese höher ist als die vom Kläger gewählte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, ist letztere nicht zu beanstanden.
II.
Da die Berufung erfolglos bleibt, fallen ihre Kosten gemäß den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils) und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer der Beklagten).
Zur Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlaß. Das vorliegende Urteil weicht nicht von den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung von Arbeitgeberleistungen ab (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249, Rdnrn. 131 und 136). Streitfragen, die sich auch in diesem Rahmen noch ergeben, können nicht allesamt einer höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt werden.