Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.2008, Az.: 1 K 264/05

Geltung des Rabattfreibetrags des § 8 Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für Fahrpreisvergünstigungen der Deutschen Bahn AG für einen ehemaligen Bahnbeamten; Besteuerung des Sachwerts für Dienstleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
08.10.2008
Aktenzeichen
1 K 264/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 33518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2008:1008.1K264.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: VI B 111/08

Fundstellen

  • EFG 2009, 1638-1639
  • EStB 2010, 28
  • LGP 2009, 145
  • StX 2009, 742
  • Jurion-Abstract 2008, 228813 (Zusammenfassung)

Der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG gilt nicht für Fahrpreisvergünstigungen, die ein ehemaliger Bahnbeamter der Bundesbehörde Bundeseisenbahnvermögen von der Deutschen Bahn AG erhält

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG.

2

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Bundesbeamter. Er gehörte zunächst der Deutschen Bahn an und war nach der Bahnreform im Jahre 1994 unter Beibehaltung seines Beamtenrechtsverhältnisses bei der Bundesbehörde Bundeseisenbahnvermögen (BEV) beschäftigt. Bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1997 arbeitete er bei dieser Behörde. Eine Zuweisung an eine der Tochtergesellschaften der im Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG (DBGrG) vorgesehenen Gesellschaften des Zivilrechts unterblieb.

3

Für das Streitjahr 2004 stellte die BEV dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung aus, in dem ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 30.336,73 EUR ausgewiesen war. Darin enthalten war ein geldwerter Vorteil für Fahrvergünstigungen mit der Deutschen Bahn AG in Höhe von 436,88 EUR. In der Einkommensteuerveranlagung unterwarf das Finanzamt den bescheinigten Bruttoarbeitslohn in voller Höhe der Besteuerung.

4

Dagegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, mit der die Kläger eine Steuerfreistellung des geldwerten Vorteils erstreben. Zur Begründung verweisen sie auf § 8 Abs. 3 S. 2 EStG. Nach dieser Norm sei der Gegenwert für Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalte, unter den weiteren Voraussetzungen der Norm bis zu einer Höhe von 1.080 EUR steuerfrei. Das treffe auf den Kläger zu. Der BFH habe nämlich in seiner Entscheidung vom 08.11.1996 VI R 100/95 BStBl II 1997, 330 erkannt, dass dieser Rabattfreibetrag unabhängig davon zu gewähren sei, ob der Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis stamme. Im Übrigen habe ein Hamburger Finanzamt bei einem vergleichbaren Sachverhalt zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden.

5

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 02.08.2005 und Änderung des Bescheides vom 25.04.2005 die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung eines steuerfreien Betrage in Höhe von 436,88 EUR herabzusetzen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er sieht die Voraussetzungen der Norm nicht als gegeben an. Der Kläger habe die Fahrpreisvergünstigungen nicht von seinem Arbeitgeber erhalten. Während er beamtenrechtlich dem BEV zugeordnet sei, habe er die streitige Dienstleistung von der Deutschen Bahn AG erhalten.

8

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Vor- und im Klageverfahren verwiesen.

9

Die Parteien haben durch Schriftsätze der Kläger vom 17.09.2005 und des Beklagten vom 15.11.2005 auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet und zugleich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters erklärt.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die Klage hat keinen Erfolg.

11

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG liegen nicht vor.

12

1.

Nach dieser Norm ist der Sachwert für Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, unter weiteren - hier nicht streitigen Voraussetzungen - bis zu einer Höhe von 1.080 EUR steuerfrei. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der insoweit eindeutig formulierten und nicht weiter auslegungsfähigen Norm ergibt und wie auch der BFH in ständiger Rechtsprechung erkennt, werden von der Befreiung nur solche Zuwendungen erfasst, die dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zufließen. Werden die Vorteile dagegen von Dritten gewährt, greift die Steuerbefreiung selbst dann nicht ein, wenn der Zuwendende als konzernangehöriges Unternehmen dem Arbeitgeber nahe steht (vgl. z.B. Urteile vom 28.08.2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 154; vom 08.11.1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330).

13

2.

Im Streitfall waren Arbeitgeber und Zuwendender nicht identisch. Während der Kläger dem BEV angehörte und von ihm seine Pensionsbezüge bezog, erhielt er die Fahrpreisvergünstigungen von der DB AG.

14

Der Hinweis der Kläger auf die Rechtsausführungen des BFH im vorgenannten Urteil vom 08.11.1996, nach denen die Befreiung auch für Sachbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis gewährt werde, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Den Kläger ist die Befreiung nicht deshalb zu versagen, weil die Fahrpreisvergünstigung sich auf ein früheres Dienstverhältnis gründet, sondern weil sie nicht vom Arbeitgeber - im Streitfall vom BEV - gewährt wurde.

15

Ob und inwieweit ein Hamburger Finanzamt in einem vergleichbaren Fall anders entschieden hat, hat das Gericht nicht zu beurteilen.

16

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.