§ 200 NBG - Beamte beim Landtag (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Die Beamten beim Landtag sind Beamte des Landes. 2Sie werden vom Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. 3Oberste Dienstbehörde für die Beamten beim Landtag ist der Präsident des Landtages.
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamten beim Landtag dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium zu; ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.