§ 200 NBG - Beamte beim Landtag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Die Beamten beim Landtag sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde für die Beamten beim Landtag ist der Präsident des Landtages.
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz das Landesministerium hat, stehen für die Beamten beim Landtag dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium zu; ausgenommen ist der Erlaß von Verordnungen.