Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 Nds. AGBtR - Betreuungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes. 2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung "Betreuungsstelle". 3Die Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes zuständig für

  1. 1.

    die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als Behördenbetreuerin oder Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) tätig werden, und

  2. 2.

    die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine nach § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führt es die Bezeichnung "Landesbetreuungsstelle".