§ 1 Nds. AGBtR - Betreuungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBtR
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069020000000
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes. 2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung "Betreuungsstelle". 3Die Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes zuständig für
- 1.
die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als Behördenbetreuerin oder Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) tätig werden, und
- 2.
die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine nach § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führt es die Bezeichnung "Landesbetreuungsstelle".