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§ 1 Nds. AGBtG - Betreuungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (Nds. AGBtG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Sinne des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2002, 2025). Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung "Betreuungsstelle". Die Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis.