Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 NPOG wird die Art der zulässigen technischen Mittel im Bereich der Gefahrenabwehr wie folgt bestimmt:
1.1
Bildaufnahme und -aufzeichnung:
analoge und digitale Foto- und Videokameras,
analoge und digitale Videoaufzeichnungstechnik/Videospeichertechnik,
Spezialkameras,
Hilfsmittel zur Bildaufnahme und Bildaufzeichnung,
analoge und digitale Anzeigesysteme,
analoge und digitale kabelgebundene und nicht kabelgebundene Übertragungstechnik,
Bilderfassungs- und Auswertesysteme mit Objekterkennung mit Ausnahme Automatischer
Kennzeichenlese- und -erfassungssysteme (AKLS);
1.2
Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes:
Mikrofone/Schallaufnehmer,
analoge und digitale Audioaufzeichnungstechnik/Speichertechnik,
analoge und digitale kabelgebundene und nicht kabelgebundene Übertragungstechnik;
1.3
Geräte zur Bestimmung des Aufenthaltsortes:
Peil- und Navigationssysteme,
analoge und digitale Koordinaten Übertragungs- und Auswertetechnik,
Funkscanner und Funkmessgeräte,
LBS-Ortungssysteme.