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§ 1 SPBerSchGFVO - Höhe der zusätzlichen Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik - und Berufsfachschule - Pflegeassistenz - an genehmigten Ersatzschulen
Redaktionelle Abkürzung
SPBerSchGFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Die Höhe der zusätzlichen Finanzhilfe nach § 151a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) beträgt je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat

  1. 1.

    für die Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und Fachschule - Sozialpädagogik -

    1. a)

      180 Euro für die ersten 12 Schülerinnen und Schüler einer Klasse,

    2. b)

      160 Euro für die 13. bis 20. Schülerin oder den 13. bis 20. Schüler einer Klasse und

    3. c)

      120 Euro ab der 21. Schülerin oder dem 21. Schüler einer Klasse

    und

  2. 2.

    für den Bildungsgang Berufsfachschule - Pflegeassistenz - 100 Euro.

2Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs Leistungen zur Übernahme von Ausbildungskosten erhält, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt. 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird bis zum Ende ihres oder seines letzten Ausbildungsmonats berücksichtigt. 4Werden in einem Ausbildungsjahr für Kopier- und Materialkosten mehr als 60 Euro je Schülerin oder Schüler erhoben, so wird der 60 Euro übersteigende Betrag, abgerundet auf volle Eurobeträge, auf die zusätzliche Finanzhilfe angerechnet.