§ 37 WO-EwZ - Einholung der Bestätigung für die Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Für die Bestätigung der Ersatzmitglieder gilt § 36 entsprechend. Zusätzlich sind der für die Bestätigung zuständigen Stelle die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis (§ 22) sowie die Wahlvorschläge mit den Namen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen.
(2) Als Ersatzmitglieder kommen in Betracht:
- 1.bei Verhältniswahl die nach § 36 nicht bestätigten Bewerberinnen oder Bewerber und die nicht gewählten Bewerberinnen oder Bewerber der jeweiligen Vorschlagslisten in der Reihenfolge ihrer Benennung,
- 2.bei Mehrheitswahl die Bewerberinnen oder Bewerber, die nach § 36 nicht bestätigt worden sind, in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen.