§ 47 NKWG - Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die neu gewählte Vertretung entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, derjenige, der den Wahleinspruch erhoben hat, und derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Ein Vertreter, der nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.