§ 47 NKWG - Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die neu gewählte Vertretung entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen deren oder dessen Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Eine Vertreterin, die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligte ist, oder ein Vertreter, der nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.