§ 2 Nds. AGBGB - Idealvereine
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.