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§ 2 Nds. AGBGB - Idealvereine

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.