Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.05.2019, Az.: 1 Ss (Owi) 6/19
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.05.2019
- Aktenzeichen
- 1 Ss (Owi) 6/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 16924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stadthagen - 07.01.2019
Fundstellen
- StRR 2019, 4
- VRR 2019, 2
Amtlicher Leitsatz
Erfolgt die nach Konformitätserklärung nach § 11 MessEV zeitlich vor der durchzuführenden Konformitätsbewertung, hat dies keine Auswirkungen auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens.
In der Bußgeldsache
gegen M.,
geboren 1996,
wohnhaft ...
- Verteidiger: Rechtsanwalt ... -
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 7. Januar 2019 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX - zu 1 und 2 als Einzelrichter - und die Richterin am Oberlandesgericht XXX am 6. Mai 2019 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
- 2.
Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
- 3.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
- 4.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen bevor der Betroffene am 13. Januar 2018 um 17:35 Uhr mit einem Pkw innerhalb von B. die B 65 in Fahrtrichtung S.. Auf Höhe der Hausnummer ... wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen mit einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage gemessen. Nach Abzug des Toleranzwertes betrug die Geschwindigkeit 71 km/h und lag damit 21 km/h über dem zulässigen Höchstgeschwindigkeitswert von 50 km/h. Der Betroffene hatte die vor dem Messpunkt in ca. 192 m Entfernung aufgestellten beidseitigen Ortsschilder aus Unachtsamkeit übersehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen sei und zudem Unterlagen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht habe, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Zudem erhebt er die allgemeine Sachrüge und führt erläuternd aus, dass die vom Hersteller abgegebene Konformitätserklärung zeitlich vor Durchführung der Konformitätsbewertung erfolgt sei, weshalb nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden könne.
II.
Die Rechtsbeschwerde war auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da - soweit erkennbar - bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob sich eine vor Durchführung der Konformität abgegebene Konformitätserklärung nach § 11 MessEV auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens auswirkt. Sodann war die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 333 ff StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Mit den erhobenen Verfahrensrügen greift die Rechtsbeschwerde nicht durch. Soweit der Betroffene die Inbegriffsrüge erhebt, geht diese fehl, da das Gericht keine Feststellungen auf das nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Sachverständigengutachten gestützt hat, sondern lediglich Ausführungen hierzu erfolgt sind, um die Ablehnung des vom Betroffenen gestellten Beweisantrages zu begründen. Dessen Ablehnung erfolgte rechtsfehlerfrei auf der Grundlage von § 77 Abs. 2 Nummer 1 OWiG, da die begehrte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Bei der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung mittels des hier verwendeten Anlagetypen GTC-GS 11 (Weg-/Zeitmessverfahren) handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren. Anhaltspunkte, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Messung ergeben könnte, werden in dem Beweisantrag nicht aufgezeigt. Nach dem Inhalt des Gutachtens, dessen Einführung in die Hauptverhandlung der Betroffene begehrt, kommt der darin benannte Sachverständige zwar zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der in der Falldatei gespeicherten Daten sich Geschwindigkeitswerte von 73,87 km/h bzw. 74,09 km/h vor Toleranzabzug ergeben würden. Zugleich wird aber ausgeführt, dass eine tatsächliche Überprüfung des Messwertes gar nicht erfolgt sei, weil es dafür der Auswertung der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten bedurft hätte. Diese zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist vom Antragsteller jedoch nicht beantragt worden. Der weitere vom Gutachter angeführte und im Rahmen der Sachrüge als Rechtsmangel bezeichnete Umstand, dass die Konformitätserklärung bereits drei Wochen vor der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt ist, bewirkt nicht, dass vorliegend nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die die Mess- und EichVO aufstellt, sind nämlich eingehalten. So hat sich der Hersteller der Messanlage zur Feststellung der wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bedient (§ 9 MessEV), der die Konformitätsbescheinigung am 20. Oktober 2016 erteilt hat. Zudem liegt auch die Konformitätserklärung des Herstellers nach § 11 MessEV vor. Zwar ist diese regelmäßig als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen. Entscheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Messanlage ist jedoch deren inhaltliche Prüfung. Die anschließende Konformitätserklärung dient lediglich der Verantwortungsübernahme durch den Hersteller, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage abzuleiten sind.
Die mit derselben Stoßrichtung erhobene Sachrüge konnte daher auch nicht durchgreifen. Da auch die übrigen Urteilsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, konnte der Rechtsbeschwerde insgesamt kein Erfolg zukommen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.