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§ 1 GnadenO - Geltungsbereich der Gnadenordnung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnadenO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung (GnO) gelten für das Gnadenverfahren

  1. a)
    bei Strafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie bei sonstigen Maßnahmen des Strafrechts,
  2. b)
    bei den im Jugendstrafrecht zulässigen Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln,
  3. c)
    bei Ordnungsmitteln, die von den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Staatsanwaltschaften festgesetzt worden sind.

Die Gnadenordnung gilt ferner für die dem Minister der Justiz obliegende Vorbereitung der Gnadenentscheidungen, die sich der Ministerpräsident vorbehalten hat (1).

(2) Für das Gnadenverfahren bei Geldbußen, Nebenfolgen und Maßnahmen in Bußgeldverfahren, die von den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften festgesetzt worden sind, gilt § 40.

(3) In Strafsachen, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt hat (§ 120 Abs. 6, § 142a GVG), steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu (§ 452 Satz 1 StPO).

(4) Ist über Kosten im Zusammenhang mit einem Gnadenverfahren zu entscheiden, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach der Gnadenordnung. Auch in diesen Fällen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Stundung und den Erlaß von Kosten nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10.4.1973 (Nieders. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.7.1976 (Nieders. GVBl. S. 193), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (2).

(1) Amtl. Anm.:

Erlaß d. MP über die Ausführung des Gnadenrechts v. 2.9.1952 i.d.F. des Erlasses v. 23.4.1971 mit Bek. d. MJ v. 24.10.1952 - Nds. Rpfl. S. 180 - und 10.6.1971 - Nds. Rpfl. S. 156 - siehe Anlage F.

(2) Amtl. Anm.:

Anlage G und AV v. 28.8.1975 (Nds. Rpfl. S. 209).