§ 32 NLWO - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Reihenfolge und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben.