Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.06.2002, Az.: 5 W 95/02

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.06.2002
Aktenzeichen
5 W 95/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 35078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2002:0620.5W95.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - AZ: 14 T 13/02
AG Osnabrück - AZ: 9 HRB 19084

Fundstellen

  • AG 2002, 620
  • EWiR 2003, 297 (red. Leitsatz mit Anm.)

Tenor:

  1. durch die unterzeichneten Richter beschlossen:

    Auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft werden die Beschlüsse des Landgerichts Osnabrück vom 28. Mai 2002 und des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das

    Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Durch Verfügung vom 5.10.2000 hat das Amtsgericht Osnabrück unter der laufenden Nr. ... in Spalte ... des Handelsregisters folgendes eingetragen:

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"Die Hauptversammlung vom 4.9.2000 hat eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen um 2.600.000,- EUR auf 2.650.000,- EUR beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. § 5 der Satzung ist entsprechend geändert."

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Am 17.8.2001 wurde eine weitere Erhöhung des Grundkapitals um 270.000,- EUR auf nunmehr insgesamt 2.920.000,- EUR verfügt.

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Den Antrag der Gesellschaft vom 22.5.2002, auf der Grundlage der Handelsregisteranmeldung vom 27.9.2000 den Einbringungsvertrag zwischen der

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Gesellschaft und Herrn ... M... vom 4.9.2000 als Nachgründung in das Handelsregister einzutragen, hat das Amtsgericht am 23.5.2002 abgelehnt. Die

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Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß kostenpflichtig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, auf deren Begründung in den Schriftsätzen vom 3.6. und 17.6.2002 verwiesen wird.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung. Allerdings ist die Auffassung von Amts- und Landgericht, es handele sich hier um eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen und nicht um eine Nachgründung, richtig; darauf hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft bereits mit Schreiben vom

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17.6.2002 hingewiesen. Daß § 52 AktG auf eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen nach ganz herrschender Auffassung analog anzuwenden ist (vgl. nur Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 52 Rn. 8 und § 183 Rn. 5), bedeutet nicht, daß es sich um eine Nachgründung handelt. Vielmehr folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 52 AktG auf die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen, daß der Einbringungsvertrag der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister bedarf (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 4 Rn. 34).

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Das Amtsgericht wird daher die Handelsregistereintragung vom 12.10.2000 dahingehend zu ergänzen haben, daß die Gesellschaft am 4.9.2000 einen Einbringungsvertrag geschlossen und die Hauptversammlung vom 4.9.2000 diesem

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Vertrag - auf den Bezug genommen wird - zugestimmt hat. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darüber hinaus in seiner Beschwerdebegründung den

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(weiteren) Einbringungsvertrag vom 7.6.2001 erwähnt, ist dieser Vertrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, es bedarf insoweit (ggfls.) eines weiteren Antrags an das Amtsgericht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO. Der Beschwerdewert beträgt - auch für das Verfahren vor dem Landgericht - 5.000,- EUR.

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