§ 14 NBG - Beförderung, Durchlaufen von Ämtern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
- 1.während der Probezeit (§ 29),
- 2.vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht,
- 3.in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlich festgelegten Altersgrenze; dies gilt nicht, wenn der von dem Beamten bei Beginn der Frist wahrgenommene Dienstposten gemäß § 9 des Landesbesoldungsgesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden ist,
- 4.vor Ablauf einer Erprobungszeit, während der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten geprüft wird; die Erprobungszeit beträgt in Laufbahnen des höheren Dienstes sechs Monate und in anderen Laufbahnen drei Monate. Dies gilt nicht für Ämter, die in § 47 Abs. 2 und § 194 genannt sind.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Landespersonalausschuß Ausnahmen zulassen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.