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§ 12 NBG - Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

1Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer

  1. 1.
    die in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. 2.
    das 27. Lebensjahr vollendet hat.

2Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).