Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.04.2019, Az.: 21 UF 119/18

Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer Trennung; Zusammenveranlagung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides für einen Ehegatten zur Einzelveranlagung; Aufteilung einer Steuerschuld

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.04.2019
Aktenzeichen
21 UF 119/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 32430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 17.05.2018 - AZ: 24 F 16/17

Fundstellen

  • DStR 2019, 1364-1368
  • FuR 2020, 319
  • NJW-Spezial 2019, 420-421
  • NWB 2019, 2031
  • NZFam 2019, 557

Amtlicher Leitsatz

1. Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamensteuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.

2. Die Frage, ob die Ehegatten nach der ab dem Veranlagungsjahr 2013 geltenden Regelung nach § 26Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG noch wirksam die Zusammenveranlagung wählen können, wenn der Steuerbescheid eines Ehegatten zur Einzelveranlagung bereits bestandskräftig ist, bedarf in dem auf Schadensersatz oder auf Erstattung gerichteten Verfahren keiner Entscheidung.

3. Für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung ist das Verhältnis der Steuerbeträge im Falleiner fiktiven Einzelveranlagung gemäß §§ 268, 270 AO zugrunde zu legen. Dafür ist die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschulden im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Fall ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis zu setzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1178, 1179; 2017, 517, 522).

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der am 17. Mai 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 899,35 € für das Veranlagungsjahr 2013 sowie weitere 3.824,79 € für das Veranlagungsjahr 2014 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2017 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt K. in D. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird auf bis 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Ehe der Beteiligten ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. Februar 2017 rechtskräftig geschieden. Sie leben seit Mitte Februar 2014 voneinander dauerhaft getrennt. Die Beteiligten stritten in erster Instanz um die Verpflichtung des Antragsgegners, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014 zuzustimmen, und um hierauf beruhende Erstattungs- und Schadensersatzansprüche der Antragstellerin.

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner am 11. September 2015 auf, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen. Am 22. Dezember 2015 erging gegen sie ein Steuerbescheid des Finanzamtes W. für das Jahr 2013, gegen den die Antragstellerin Einspruch erhoben hat.

Am 8. Januar 2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner erneut auf, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen.

Am 25. Mai 16 schlossen die Beteiligten eine von ihren jeweiligen Rechtsanwälten unterzeichnete Vereinbarung, wonach sich "Herr K. ... an der Erstellung der Steuererklärung von Frau R.-K. aktiv beteiligten und diese unterstützen [wird]". In dieser Vereinbarung haben die Beteiligten darüber hinaus geregelt, dass das gemeinsam von ihnen aufgenommene Darlehen bei der N. Sparkasse mit einer Restschuld von etwa 20.000 € von der Ehefrau allein getilgt wird gegen Zahlung eines Betrages des Ehemannes an sie von 4.000 €. Es bestand Einigkeit darüber, dass mit Durchführung dieser Zahlungen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche mehr bestehen.

Am 27. Mai 2016 schickte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Steuererklärung für das Jahr 2013 auf der Basis einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung und bat ihn, diese zu unterschreiben und an das Finanzamt weiterzuleiten. Am 3. Juni 2016 sandte sie dem Antragsgegner die gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2014 und bat ihn, auch diese zu unterschreiben und dem Finanzamt vorzulegen. Schließlich forderte die Antragstellerin den Antragsgegner am 9. August 2017 nochmals auf, der gemeinsamen Veranlagung hinsichtlich der Steuerjahre 2013 und 2014 zuzustimmen.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber dem Finanzamt W. für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, hilfsweise, ihn zu verurteilen, der Zusammenveranlagung Zug um Zug zuzustimmen gegen die Verpflichtung, ihn im Innenverhältnis so zu stellen, wie er bei getrennter steuerlicher Veranlagung stände.

Nachdem der Antragsgegner behauptet hat, dass ihm bereits rechtskräftige Steuerbescheid für die Jahre 2013 und 2014 vorliegen, hat die Antragstellerin dies bestritten und hilfsweise beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Schadensersatz für das Steuerjahr 2013 in Höhe von 4.466,23 € zu zahlen und festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, sie so zu stellen, wie sie bei gemeinsamer Veranlagung im Steuerjahr 2014 stünde.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren mit dem am 17. Mai 2018 verkündeten Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen Schadensersatz in Höhe von 4.466,23 € für das Veranlagungsjahr 2013 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2017. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Antragstellerin so zu stellen, wie sie finanziell bei einer Zusammenveranlagung der Beteiligten im Steuerjahr 2014 stünde, und der Antragstellerin einen ihr durcheine Einzelveranlagung entstandenen Schaden auszugleichen hat. Im Übrigen hat es die Anträge abgewiesen.

Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die ihm gerichtlich auferlegten Verpflichtungen. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Auf die Aufforderung des Senats hat der Antragsgegner die gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Bescheide des Finanzamtes W. vom 30. Dezember 2015 (Bescheid für 2013) und vom 30. Dezember 2015 (Bescheid für 2014) vorgelegt.

Daraufhin beantragt die Antragstellerin zuletzt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.935,15 € für das steuerliche Veranlagungsjahr 2013 und in Höhe von 4.662,42 € für das steuerliche Veranlagungsjahr 2014 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2017.

Der Antragsgegner ist den Anträgen der Antragstellerin entgegengetreten.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts und den Beschluss des Senats vom 6. September 2018 sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58, 63 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und entsprechend begründete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Amtsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zur Zahlung auf die Steuerschuld in den Veranlagungsjahren 2013 und 2014 verpflichtet ist. Für das Veranlagungsjahr 2013 errechnet sich jedoch ein niedrigerer Anspruch, während der Anspruch auf Schadensersatz für das Jahr 2014, der ihr durch die getrennte steuerliche Veranlagung entsteht und den sie im Beschwerdeverfahren erstmals beziffert hat, überwiegend begründet ist.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 6. September 2018 ausführlich dargelegt, dass sich der Antragsgegner dem Grunde nach wegen schuldhafter Verletzung der Zustimmungspflicht gegenüber der Antragstellerin schadensersatzpflichtig gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ehegatte schadensersatzpflichtig, wenn er - solange die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen - einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zustimmt (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, 270 [Rn. 11]; 2007, 1229, 1230 [Rn. 17]).

1. Bei den Beteiligten lagen für die Jahre 2013 und 2014 die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Veranlagung vor. Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten auf Antrag zusammen veranlagt werden, wenn sie im betreffenden Jahr zumindest zeitweise einen gemeinschaftlichen Haushalt unterhalten haben. Da sich die Beteiligten Mitte Februar 2014 dauerhaft voneinander getrennt haben, lagen die steuerlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung für beide Jahre 2013 und 2014 vor. Gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Verpflichtung der Ehegatten, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten gemindert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229, 1330 [Rn. 10]; 2010, 269, 270 [Rn. 11]). Diese Verpflichtung bestand auch für den Antragsgegner, der am 11. September 2015 durch die Antragstellerin aufgefordert worden war, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen.

Der Antragsgegner war demnach verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, um die Steuerbelastung der Antragstellerin zu reduzieren. Er durfte seine Zustimmung lediglich davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihn von einer etwaigen Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freistellt. Ein steuerlicher Nachteil entsteht dem Antragsgegner, wie im Folgenden näher dargelegt wird, in beiden Jahren nicht, weil er im Jahr 2013 von der niedrigeren Steuerlast der Antragstellerin durch die bestehende Lebensgemeinschaft profitiert hat und er im Jahr 2014 aufgrund seiner niedrigen Erwerbseinkünfte selbst keine Steuern zu tragen hat.

2. Entgegen dem Antragsgegner folgt auch aus der am 25. Mai 2016 geschlossenen Vereinbarung nicht, dass er von seiner Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung befreit worden ist. Zwar war der Antragsgegner nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung lediglich noch verpflichtet, an der von der Antragstellerin zu erstellenden Steuererklärung mitzuwirken. Dieser Wortlaut könnte eine Auslegung dahingehend nahelegen, dass die Beteiligten eine getrennte steuerliche Veranlagung im Blick hatten. Allerdings ist die Formulierung in der Vereinbarung der Beteiligten unter Ziffer 3. entgegen der Auffassung des Antragsgegners keineswegs eindeutig.

Die Beteiligten haben - obwohl anwaltlich vertreten - keinerlei steuerliche Fachbegriffe in ihrer Vereinbarung verwandt. Die Worte "Erstellung der Steuererklärung" lassen sowohl eine gemeinsame als auch eine getrennte Erklärung für die Jahre 2013 und 2014 zu. Die Formulierung "Steuererklärung von Frau R.-K." spricht isoliert betrachtet nicht allein für eine Einzelveranlagung der Antragstellerin, weil "von" auch in dem Sinn "durch die Antragstellerin vorbereitet und erstellt" verstanden werden kann, zumal die Beteiligten nicht die "Steuererklärung der Frau R-K" formuliert haben. Für eine gemeinsame Steuererklärung der Beteiligten ist der Wortlaut insoweit heranzuziehen, dass der Antragsgegner sich an der Erstellung der Steuererklärung "aktiv beteiligen und diese [die Antragstellerin] unterstützen" werde. Hätten die Beteiligten jeweils die Einzelveranlagung gewollt, bleibt unklar, in welcher Weise der Antragsgegner die Antragstellerin bei der auf diese allein bezogenen Steuererklärung hätte unterstützen sollen und können, während eine solche Beteiligung bei einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26b EStG durch die hierfür erforderlichen Unterlagen Bedeutung erlangt.

Unter Berücksichtigung des weiteren - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Umstands, dass es die Antragstellerin war, die auch in der Vergangenheit stets die gemeinsamen Steuererklärungen der Ehegatten erstellt und dem Antragsgegner zur Unterschrift vorgelegt hatte, kann die Formulierung "an der Erklärung der Antragstellerin" nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, dass die Beteiligten den Antragsgegner hinsichtlich der Verpflichtung, der steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen, für die Steuerjahre 2013 und 2014 einvernehmlich befreit hätten. Vielmehr ist diese Formulierung bei verständiger Würdigung durch einen unbeteiligten Dritten im Lichte der bisherigen Praxis der Ehegatten und des Zeitablaufs weiterhin als die gemeinsame steuerliche Erklärung aufgrund gemeinsamer Veranlagung zu verstehen. Hierfür spricht auch, dass die Antragstellerin den Antragsgegner vor dem Abschluss der Vereinbarung wiederholt zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aufgefordert hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Antragstellerin eine mit der getrennten Veranlagung verbundene finanzielle Belastung hätte übernehmen sollen. Zwar haben die Beteiligten die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Hintergründe ihrer Vereinbarung vom 25. Mai 2016 nicht im Einzelnen dargelegt. Allerdings hat die Antragstellerin nach Ziffer 1 aus dem gemeinsamen Darlehen den Restbetrag von rund 20.000 € übernommen, von denen der Antragsgegner 4.000 € an die Antragstellerin zahlen sollte. Zugleich waren sich die Beteiligten einig, dass Unterhaltsansprüche wechselseitig nicht bestehen (Ziffer 2).

Unter diesen Umständen hätte es einer eindeutigen Regelung für eine steuerliche Einzelveranlagung bedurft, um das Fortbestehen der Pflicht des Antragsgegners, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, ausdrücklich auszuschließen, was ersichtlich nicht erfolgt ist.

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass gegen den Antragsgegner für die Jahre 2013 und 2014 bereits rechtskräftige Steuerbescheide ergangen waren, lediglich geschlossen werden, dass der Antragsgegner getrennte, auf der Einzelveranlagung beruhende Steuererklärungen abgegeben hat. Aus ihm kann nicht hergeleitet werden, dass dieses Verhalten auf dem Einvernehmen der Beteiligten beruhte.

Der Antragsgegner hat seine Verpflichtung, der gemeinsamen Steuerveranlagung zuzustimmen, auch schuldhaft verletzt. Angesichts der wiederholten Aufforderungen war ihm bekannt, dass die Antragstellerin für die Jahre 2013 - in dem die Ehegatten noch zusammengelebt haben - und 2014, in dem sich die Beteiligten getrennt haben, auf der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung bestand.

3. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch für das Jahr 2013 nur teilweise, hingegen ein Schadensersatzanspruch für das Veranlagungsjahr 2014 ganz überwiegend zu. Aufgrund der unterschiedlichen steuerpflichtigen Einkünfte der Beteiligten in den Veranlagungsjahren 2013 und 2014 einerseits sowie den hiervon in Abzug gebrachten Steuerzahlungen andererseits ist zwischen beiden Jahren zu differenzieren.

Dabei kommt der erstinstanzlich zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, obwohl für ihn für beide Jahre bereits bestandskräftige Steuerbescheide am 30. Dezember 2015 ergangen waren, keine Bedeutung zu (bejahend OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1493, 1494; OLG Koblenz FamRZ 2016, 2013, 2014; zur früheren Rechtslage BFH DStR 2018, 2269 [BFH 14.06.2018 - III R 20/17]). In welchem Umfang das Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) geändert werden kann, nachdem für einen Ehegatten für die Einzelveranlagung ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergangen ist, wird nichteinheitlich beantwortet. Unter Hinweis auf die Änderung des § 26 Abs. 2 EStG und auf das Ziel des Gesetzgebers, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausufernde Änderungsmöglichkeiten durch drei kumulativ erforderliche Voraussetzungen einzuschränken, wird die Auffassung vertreten, dass im Fall einer bestandskräftigen Einzelveranlagung eines Ehegatten nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe (vgl. Engels, Steuerrecht für die familienrechtliche Praxis, 2. Aufl., Rn. 154, 155 [Seite 40]; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 647; nach Schlünder/Geißler, FamRZ 2013, 348 ist die "getroffene Wahl der Veranlagungsart kaum noch rückgängig zu machen"). Demgegenüber soll nach anderer Ansicht über § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EStG noch die Möglichkeit bestehen, im Fall der (gerichtlich erstrittenen) Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung den bereits ergangenen Steuerbescheid zur Einzelveranlagung eines Ehegatten gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern oder aufzuheben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2016, 2013, 2014; Schmidt/Seeger, EStG, 37. Aufl., § 26 Rn. 23; Seiler in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 26 Rn. 27 f.; Blümich/Ettlich, EStG [Stand Dezember 2018], § 26 Rn. 107, 109; KKB/Engler/Geißler, EStG, 4. Aufl., § 26 Rn. 72; FamR-Komm/Perleberg-Kölbel, 6. Aufl., § 26c EStG Rn. 41 ff.). Hierauf kommt es jedoch deswegen nicht an, weil auf die Beschwerde des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren allein über den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz zu befinden ist, worauf der Senat im Beschluss vom 6. September 2018 bereits hingewiesen hatte.

Voraussetzung für den vorliegend geltend gemachten Erstattungs- bzw. Schadensersatzanspruch ist, dass der in Anspruch genommene Ehegatte die Zustimmung trotz entsprechender Aufforderung ohne ausreichenden Grund verweigert hat. Hingegen setzt der Zahlungsanspruch nicht voraus, dass der Ehegatte den zustimmungspflichtigen Ehegatten zuvor gerichtlich auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch genommen hat (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 655; BGH FamRZ 2010, 269, 270 Rn. 11). Die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmungserklärung obliegt dem Ehegatten auch nicht im Rahmen einer etwaigen Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), weil diese gegenüber einer nachhaltigen Weigerung regelmäßig zurücktritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 98). Insbesondere im Hinblick auf die dargestellte umstrittene bzw. zumindest nicht eindeutige steuerrechtliche Rechtslage ist dem anspruchsberechtigten Ehegatten die Durchführung eines vorgeschalteten Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung unter finanziellen und zeitlichen Aspekten nicht zuzumuten (a.A. wohl Engels, a.a.O., Rn. 212; FA-FamR/Perleberg-Kölbel, 11. Aufl., Kap. 13 Rn. 437 [im Hinblick auf die Entstehung eines Schadens]), zumal der zustimmungspflichtige Ehegatte seinerseits eine Änderung der bereits erfolgten Einzelveranlagung herbeiführen könnte.

a) Der Antragstellerin steht gemäß § 816 Abs. 2 BGB für das Veranlagungsjahr 2013 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 899,35 € zu.

Die Aufteilung einer erfolgten Steuererstattung oder der Ausgleich von Steuerschulden zwischen Ehegatten für die Jahre, in denen eine gemeinsame Veranlagung möglich ist, erfolgt nicht nach dem Verhältnis der beiderseitigen (steuerpflichtigen) Einkünfte. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006, 1178, 1179; 2017, 519, 522) eine steuerrechtskonforme Berechnung in der Weise vorzunehmen, dass für die Aufteilung das Verhältnis der bei einer (fiktiven) Einzelveranlagung entstehenden Steuerbeträge maßgeblich ist (§§ 268, 270 AO). Nur über eine solche Berechnung nach einer fiktiven Einzelveranlagung beider Eheleute können individuelle Abzugsbeträge sowie Tarifermäßigungen personenbezogen Berücksichtigung finden und dadurch die individuelle Steuerlast als Ausgleichsmaßstab für eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Aufteilung bzw. anteilige Haftung, in dem die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschuld im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Falle ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis gesetzt wird (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 605, 614 f.; Engels, a.a.O., Rn. 231 ff., 247 ff.; FA-FamR/Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Kap. 13 Rn. 437; Klein/Perleberg-Kölbel, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn. 1038 ff. jeweils mit Berechnungsbeispielen).

Diesen Anforderungen wird die Berechnung des Anspruchs der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. November 2018 nicht gerecht. Darin hat die Antragstellerin zwar dargetan, in welcher Höhe sich eine Steuernachzahlung ergäbe, wenn eine Einzelveranlagung allein in Bezug auf ihr steuerpflichtiges Einkommen erfolgte. Diesem Betrag hat die Antragstellerin die Nachzahlung gegenübergestellt, die sich im Fall einer Zusammenveranlagung der Beteiligten ergeben hätte. Die Differenz beider Beträge stelle ihren steuerlichen Nachteil dar. Für das Jahr 2013 gelangt die Antragstellerin zu einer steuerlichen Nachzahlung im Fall der Einzelveranlagung von 4.681,03 €, während sich bei gemeinsamer Veranlagung eine Steuernachzahlung von lediglich 745,88 € ergäbe, sodass sich ihr Schaden bzw. Anspruch in Höhe der Differenz auf 3.935,15 € belaufe. Bei dieser Berechnung übersieht die Antragstellerin indes, dass sie aufgrund ihrer höheren Einkünfte auch im Fall der Zusammenveranlagung einen höheren Anteil an der Steuerlast zu tragen hätte.

b)Für das Jahr 2013 geht der Senat von folgender Beurteilung aus, in der die von der Antragstellerin vorgelegten Berechnungen und dort eingestellten Beträge zugrunde gelegt sind, denen der Antragsgegner weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten ist.

Ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer familienrechtlichen Überlagerung ausgeschlossen. Ein nachträglicher Ausgleich der aufgrund unterschiedlicher Steuerklassen beruhenden individuellen Steuerlast ist nicht gerechtfertigt, wenn die Ehegatten bis zur Trennung die beiderseitigen Einkünfte für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt haben. In einer solchen Situation ist es nicht sachgerecht, dass der Ehegatte mit der günstigeren Steuerklasse III dem anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V dessen höhere Steuerlast ausgleicht, weil das höhere Einkommen aus der Steuerklasse III für die Lebensverhältnisse der Eheleute zur Verfügung stand und im Zweifel hierfür verbraucht wurde (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, 270 [Rn. 18]; Wever, a.a.O., Rn. 621 ff.; Engels, a.a.O., Rn. 239 ff.; FA-FamR/Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Kap. 13 Rn. 431; jeweils auch zu verschiedenen Konstellationen). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch deswegen nicht gegeben, weil infolge der geringen Abzüge im Lohnsteuerabzugsverfahren bei gemeinsamer wie bei getrennter Besteuerung auf die Beteiligten eine Nachzahlungsverpflichtung zukommt, die zwischen ihnen angemessen zu verteilen ist. Vorliegend wirkt sich die günstigere Steuerklasse der Antragstellerin vielmehr in der Weise aus, dass der Antragsgegner an dem durch die günstigere Steuerklasse höheren Einkommen der Antragstellerin während der Lebensgemeinschaft partizipieren konnte und nunmehr nach der Trennung der Beteiligten die Steuernachzahlung von beiden Beteiligten angemessen zu tragen ist.

Die Antragstellerin hat nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung Einkünfte von 57.479 € erzielt, in denen ermäßigt besteuerter Arbeitslohn von 6.653 € enthalten ist. Hiervon wurden im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 38 EStG) 8.235,33 € (Einkommensteuer: 6.160 € + 1.646 €; Solidaritätszuschlag: 338,80 € + 90,53 €) in Abzug gebracht. Der Antragsgegner erzielte nach dem von ihm vorgelegten (bestandskräftigen) Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2015 für das Jahr 2013 Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit von 19.482 €, wobei hiervon für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer insgesamt 6.490 € abgesetzt worden waren.

Nach der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. November 2018 vorgelegten Berechnung über die festzusetzende Steuer bei gemeinsamer Veranlagung ergibt sich eine Steuerschuld von insgesamt 13.502,26 €, die sich aus der Einkommensteuer mit 12.423 €, der Kirchensteuer mit 396 € sowie dem Solidaritätszuschlag von 683,26 € zusammensetzt. Für die Einzelveranlagung hat die Antragstellerin eine weitere Berechnung vorgelegt, aus der eine Steuerlast von insgesamt 12.916,36 € folgt (Einkommensteuer: 12.243 €; Solidaritätszuschlag 673,36 €). Auf Seiten des Antragsgegners wurden im Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2015 für das Jahr 2013 Steuerabzüge von insgesamt 1.675 € (Einkommensteuer: 1.464 €; Solidaritätszuschlag: 80,52 € sowie Kirchensteuer: 131,76 €) festgesetzt. Insgesamt folgt hieraus eine Steuerschuld für beide Beteiligten im Fall der jeweiligen Einzelveranlagung von 14.591,66 €. Demgegenüber erlangt für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs der mit der Antragsschrift vom 8. September 2017 vorgelegte Einkommensteuerbescheid vom 22. Dezember 2015, aus dem sich ein Nachzahlungsbetrag von 4.945,43 € ergibt, keine Bedeutung, zumal dieser nach den Erläuterungen zur Festsetzung auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO beruhte, die sich allein auf früher erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat.

Die Steuerlast aus der (fiktiven) Zusammenveranlagung von vorliegend 13.502,26 € ist nunmehr im Verhältnis der Steueranteile bei fiktiver Einzelveranlagung zu bemessen. Der Anteil der Antragstellerin an der Steuerlast bei fiktiver Einzelveranlagung von 12.916,66 € an der Gesamtsteuerschuld bei fiktiver Einzelveranlagung von 14.591,66 € beträgt 89 %, während die des Antragsgegners bei einer Steuerlast von 1.675 € mit 11 % anzusetzen ist. Damit hat die Antragstellerin von der Steuerlast bei gemeinsamer Veranlagung für das Jahr 2013 von 13.502,26 € einen Anteil von 89 %, mithin von 12.017,01 € zu tragen. Da vom Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2013 nach Steuerklasse III bereits ein Abzug von 8.235,33 € erfolgt ist, hat sie bis zu dem auf sie entfallenden Anteil von 12.017,01 € einen weiteren Betrag von 3.781,68 € zu tragen.

Nach der Berechnung der Antragstellerin beläuft sich ihre Steuernachzahlung im Fall der Einzelveranlagung für das Jahr 2013 auf 4.681,03 €. Da sie jedoch aus dem Anteil bei der gemeinsamen Veranlagung noch einen Betrag von 3.781,68 € zu tragen hat, ergibt sich eine zusätzliche Belastung von 899,35 €. Nach dem vorgenannten Steuerbescheid für das Jahr 2013 hat der Antragsgegner ein Guthaben von 2.957,77 € erhalten, sodass er den Differenzbetrag von 899,35 € an die Antragstellerin gemäß § 816 Abs. 2 BGB zu erstatten hat. Die Erstattung aus dem dem Antragsgegner bereits ausgezahlten Guthabenbetrag führt dazu, dass ihm eine Steuererstattung von rund 2.000 € verbleibt.

c) Auf das Jahr 2014 kann die Berechnung nicht vollständig übertragen werden, da der Antragsgegner nach dem von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2015 lediglich Erwerbseinkünfte von 3.850 € erzielt hat, die einer Steuerpflicht nicht unterliegen, sodass ihm die von seinem Einkommen in Abzug gebrachten Steuern von insgesamt 837,63 € (Einkommensteuer: 794 € sowie Solidaritätszuschlag: 43,63 €) erstattet wurden.

Die Antragstellerin hat in 2014 nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung Einkünfte von 57.499,16 € erzielt, von denen Lohnsteuer von 7.774 € sowie der Solidaritätszuschlag mit 427,57 €, insgesamt 8.201,57 € abgezogen wurden. Nach der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. November 2018 vorgelegten Berechnung der Steuerlast im Fall der Zusammenveranlagung ergibt sich für das Jahr 2014 eine Steuerlast von 9.139,05 € (Einkommensteuer: 8.401 €; Kirchensteuer: 276 €; Solidaritätszuschlag: 462,05 €). Bei Einzelveranlagung erhöht sich die Steuerlast auf Seiten der Antragstellerin danach auf 12.963,84 € (Einkommensteuer: 12.288 €; Solidaritätszuschlag: 675,84 €), während auf Seiten des Antragsgegners keine Steuern angefallen sind, sodass sich für das Jahr 2014 bei getrennter Veranlagung eine Gesamtsteuerlast von 12.963,84 € darstellen lässt, die von der Antragstellerin insgesamt zu tragen ist.

Vor diesem Hintergrund ist der Schaden der Antragstellerin aus der Differenz der festzusetzenden Steuer im Fall der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung mit insgesamt 3.824,79 € (12.963,84 € 9.139,05 €) zu ermitteln. Dass dieser Betrag um 937,48 € niedriger liegt, als die von der Antragstellerin dargelegte Steuernachzahlung von 4.762,27 € beruht darauf, dass auch bei gemeinsamer Veranlagung von der Antragstellerin eine Nachzahlung (9.139,05 € - 8.201,57 € [erfolgter Lohnsteuerabzug] = 937,48 €) zu tragen gewesen wäre. Den Differenzbetrag von 3.824,79 € hat der Antragsgegner der Antragstellerin als Schadensersatz gemäß §§ 1353, 280 Abs. 1 BGB zu erstatten, weil er durch sein einseitiges Vorgehen die höhere Steuerschuld der Antragstellerin infolge der getrennten Veranlagung herbeigeführt hat.

4. Die Entscheidung über den Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zuletzt war der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. August 2017 unter Fristsetzung bis zum 31. August 2017 zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung aufgefordert worden.

III.

Die Entscheidung über die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 114, 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. 113 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.