Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.04.2019, Az.: 13 U 108/18
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.04.2019
- Aktenzeichen
- 13 U 108/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 32504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 28.06.2018 - AZ: 74 O 10/18
In dem Rechtsstreit
T. D. GmbH, ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G., ...,
Geschäftszeichen: ...
gegen
Z. e. V., ...,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro N. & R., ...,
Geschäftszeichen: ...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 17. April 2019 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 €, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der Unterlassungsansprüche Sicherheit in vorstehend genannter Höhe sowie im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt offensichtlich ohne Erfolg. Des Weiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Gründe zu Ziffer I. des Hinweisbeschlusses vom 15. März 2019 (Bl. 148 ff. d.A.), mit dem die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels angekündigt worden ist, sowie auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
II.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Damit hat sich der Senat in dem vorstehend bezeichneten Hinweisbeschluss vom 15. März 2019 - dort unter Ziffer II. der Gründe - im Einzelnen auseinandergesetzt, worauf ebenfalls verwiesen wird. Der Schriftsatz der Beklagten vom 8. April 2019 (Bl. 178 ff. d.A.) gibt dem Senat keine Veranlassung, in der Sache anders zu entscheiden.
Insoweit gilt hinsichtlich der in diesem Schriftsatz erhobenen Einwendungen im Einzelnen Folgendes:
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
a) Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 8. April 2019 weiterhin davon ausgeht, dass der Gesamtpreis einer Reise nach der Neufassung der Pauschalreiserichtlinie keine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG mehr darstelle, handelt es sich um eine Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, das aus den im Beschluss vom 15. März 2019 angeführten Gründen dem Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegensteht. Insbesondere teilt der Senat nach wie vor nicht die Auffassung der Beklagten, es folge aus der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, dort namentlich Erwägungsgrund 26, dass nunmehr in Reiseprospekten keinerlei Preisinformationen mehr enthalten sein müssen und dass - noch weitergehend - die unstreitig von der Beklagten dennoch im Katalog gemachten Preisangaben nicht mehr auf eine mögliche Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen zu überprüfen sind.
b) Die Argumentation der Beklagten, der "Preisindikator" sei mit der Information des Verbrauchers durch einen "ab"-Preis vergleichbar, greift aus den ebenfalls im Hinweisbeschluss vom 15. März 2019 angeführten Gründen nicht durch. Der Senat hat im vorliegenden Fall (nur) die konkret von der Beklagten gewählte Form der Preisdarstellung untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht ausreichend ist, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Einholung eines konkreten Angebots zu ermöglichen. Eine allgemeine Aussage, dass die graphische Aufbereitung von Preisen bzw. Preisspannen in jedem Fall unzulässig wäre, ist damit nicht verbunden.
c) Darauf, dass der "Preisindikator" für Kunden, die im Internet den tagesaktuellen Preis ermitteln, überflüssig sein mag, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 8. April 2019 weiter ausführt, kommt es für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung ("wie geschehen in dem Reisekatalog ... und in der Anlage K 1 wiedergegeben") nicht an.
Gleiches gilt für den Umstand, dass auch Kunden, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, im Reisebüro den konkreten Preis erfragen können. Die Beklagte verkennt an dieser Stelle, dass die Preisdarstellung im Katalog gerade eine wesentliche Information darstellt, die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung darüber benötigt, ob er - als Vorstufe zu einer eventuellen Reisebuchung - eine konkrete Preisanfrage bei der Beklagten überhaupt erst stellen will.
2. Die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der - aus den vorgenannten Gründen offensichtlich unbegründeten - Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor.
a) Insbesondere hat die Rechtssache entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Preisangabe im Einzelfall des konkret von der Beklagten verwendeten "Preisindikators", mithin nicht über allgemeine, klärungsbedürftige Rechtsfragen, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab.
b) Schließlich ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Der Senat hat seine Entscheidung weder auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt, die nicht angemessen mit dem Berufungsführer im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann, noch hat die Beklagte dargetan, dass der Rechtsstreit für sie eine existentielle Bedeutung besitzt (vgl. zu diesen Voraussetzungen Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 522 Rn. 40 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.