Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 31.05.2000, Az.: 15 C 7/00

Aufrechnung einer Forderung auf Erstattung der Kosten für den Austausch eines Wasserhahns

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
31.05.2000
Aktenzeichen
15 C 7/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 23510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2000:0531.15C7.00.0A

Fundstelle

  • WuM 2003, 116-117 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2000
durch
den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf restlichen Mietzins für den Monat Dezember 1999 nicht zu. Die Beklagten haben wirksam mit einer Forderung auf Erstattung der Kosten für den Austausch eines Wasserhahns in Höhe von 187,92 DM aufgerechnet. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... hat ergeben, dass in dem Mietobjekt ein Wasserhahn defekt war und ausgetauscht werden mußte. Der Austausch des Wasserhahns war Aufgabe der Kläger. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Mietvertrag. Gem. § 17 Ziff. 3 hat der Vermieter für den Ersatz auch der durch Verschleiß unbrauchbar gewordenen Einrichtungen zu sorgen. Abgesehen davon ist die Regelung über die Abwälzung der Reparaturen auf den Mieter in § 17 Ziff. 1 des Mietvertrages unwirksam, weil die Regelung keine Begrenzung der Kosten enthält. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten die Kläger wirksam mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gesetzt haben. Denn den Beklagten steht ein Erstattungsanspruch zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung in Verbindung mit § 684 BGB zu. Derartige Ansprüche sind durch § 538 BGB nicht ausgeschlossen. Es ist auch davon auszugehen, dass den Klägern Kosten in der geltendgemachten Höhe ohnehin entstanden wären. Zwar haben die Kläger vorgetragen, dass eine Reparatur durch die Firma ... lediglich 65,- DM betragen habe. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da die Kläger selbst davon ausgegangen sind, dass die Rechnung der Firma ... nicht prüffähig und darum auch nicht erkennbar sei, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien.

2

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.