Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.12.2004, Az.: 2 W 237/04
„Flüchtige Ware“

Bestehen eines Abmahnerfordernisses im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Sequestrationsansprüchen; Erforderlichkeit einer Abmahnung bei einer Gefahr des Beiseiteschaffens der Waren

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
06.12.2004
Aktenzeichen
2 W 237/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 37156
Entscheidungsname
Flüchtige Ware
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2004:1206.2W237.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 29.09.2004 - AZ: 9 O 1861/04

Fundstellen

  • GRUR 2005, 360 "Flüchtige Ware"
  • GRUR 2005, XI Heft 4 (amtl. Leitsatz) "Kostentragungspflicht bei Sequestration ohne vorherige Abmahnung"
  • GRUR-RR 2005, 103-104 "Flüchtige Ware"
  • NJW-RR 2005, 508-509 (Volltext mit red. LS)

In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ,
den Richter am Landgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht
am 6. Dezember 2004
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. 9. 2009 (1) wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 4000 EUR.

Gründe

1

Die Verfügungsklägerin hat ohne vorherige Abmahnung im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Markenrechte gestützte Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher als Sequester und Auskunft geltend gemacht. Nach Zustellung der entsprechend dem Antrag der Verfügungsklägerin erlassenen einstweiligen Verfügung vom 8.7.2004 hat die Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung abgegeben und Kostenwiderspruch eingelegt. Mit Urteil vom 29.9.2004 hat das Landgericht die Beschlussverfügung im Kostenpunkt abgeändert und der Verfügungsklägerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufgegeben.

2

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 2.11.2000 2 U 90/00; vom 8.7.2002 2 W 153/02; vom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis. Ausnahmen erkennt der Senat in Sequestrationsfällen an, wenn aus der Sicht eines verständigen Schutzrechtsinhabers konkrete, objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass eine vorhergehende Abmahnung die Sequestrationsmöglichkeiten nachhaltig erschweren oder sogar vereiteln würde. Solche Umstände, die hier eine Abmahnung entbehrlich sein lassen, liegen hier nicht vor. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.10.2004 verwiesen.

3

Es besteht hier kein Anlass, die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage zu überprüfen, denn auch wenn man der Gegenansicht (vgl. z.B. OLG Düsseldorf WRP 1997, 471ff = NJW-RR 1064) folgt, dass eine Abmahnung nur dann erforderlich sei, wenn für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass keine Gefahr des Beiseiteschaffens der Waren besteht, war hier eine Abmahnung erforderlich.

4

Es handelt sich hier zwar bei den um flüchtige Ware, die leicht beiseite geschafft werden kann. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beträgt jedoch der Wert der ca. 30 von dem Testkäufer vorgefundenen zum Verkaufspreis von 7,99 EUR nicht einmal 1/10 der von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche. Auch wenn die Verfügungsbeklagte ihren Schaden nicht an ihren Lieferanten weiter geben kann, ist nicht ersichtlich, dass der vergeblich aufgewandte Einkaufspreis von ca. 200 EUR für die Verfügungsbeklagte so erheblich ist, dass sie deshalb versuchen würde, die Ware beiseite zu schaffen, um zu versuchen, sie anderweitig zu veräußern. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war der Verfügungsklägerin lediglich bekannt, dass die Verfügungsbeklagte ein Einzelhandelsgeschäft betreibt. Ein anderweitiger Absatz der Ware war daher nicht so einfach möglich.

5

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Handelsregister als Geschäftsgegenstand im Rahmen einer standardmäßigen weitgefassten Formulierung ohne individuelle Einzelheiten der Import und Export und der internationale Handel von Waren aller Art verzeichnet ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen über den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts hinausgehenden Handel von Waren, insbesondere die Veräußerung von Waren an gewerbliche Abnehmer. Dass die in dem Einzelhandelsgeschäft vertriebene Ware ganz oder zum Teil aus dem Ausland bezogen worden sein könnte, ändert an dem Zuschnitt des Geschäfts der Verfügungsbeklagten nichts. Zwar kann bei dem Import der vertriebenen Piraterieware es schwieriger sein, beim Lieferanten Regress zu nehmen, was ein Indiz für ein Interesse am Beiseiteschaffen der Waren sein kann. Angesichts der oben erörterten geringen Größenordnung des hier bei der Sequestration drohenden Verlusts ist das hier jedoch nicht relevant.

6

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 574 I 2, 542 II ZPO generell nicht zulässig ist (vgl. auch BGH NJW 2003, 1531; Zöller/ Gummer 24.Aufl. § 574 ZPO Rn. 9 zur Rechtslage vor der Einfügung des § 574 I 2 ZPO n.F.), kommt die von der Verfügungsklägerin begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Streitwertbeschluss:

Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 4000 EUR.

Der Wert der Beschwer ergibt sich aus der Höhe der Kosten des Rechtsstreits.

(1) Red. Anm.:

Anmerkung der Dokumentation: Datum des uns vorliegenden Ausgangsdokuments. Korrektes Datum lautet: 29.09.2004