Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.02.2001, Az.: 32 Ss 101/00

Beweisverwertung einer Aussage im Falle einer Verletzung der Belehrungspflicht aus § 55 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Kriterien für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots; Kriterien für die Annahme eines minder schweren Falls des Meineids und Kriterien für die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Meineids

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.02.2001
Aktenzeichen
32 Ss 101/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0207.32SS101.00.0A

Fundstellen

  • DSB 2002, 14
  • NStZ 2002, 386 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineid

Amtlicher Leitsatz

Im Strafverfahren wegen eines Aussagedeliktes darf die Aussage, durch die sich der jetzt Angeklagte als Zeuge im Ausgangsverfahren unzulässig belastet hatte, gegen ihn selbst nicht verwertet werden, wenn der Angeklagte im Ausgangsverfahren als Zeuge nach § 55 StPO über sein Recht, die Auskunft zu verweigern, nicht belehrt worden war.

In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts xxx vom 11. September 2000
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx sowie
der Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
am 7. Februar 2001
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts xxx zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Meineides aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten wegen Meineides unter Einbeziehung der Strafe aus einer zwischenzeitlichen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

2

II.

Der Verurteilung liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

3

Der Angeklagte schloss im Juni 1991 mit dem inzwischen verstorbenen Zeugen xxx, der auf Provisionsbasis Maleraufträge für den Zeugen xxx vermittelte, einen Vertrag über den Außenanstrich seines zur Zwangsversteigerung anstehenden Hauses gegen Zahlung von 10.000 DM. Da der Angeklagte Gelder von einer Bausparkasse erwartete, sollte das Geld nicht bei ordnungsgemäßer Fertigstellung, die der Angeklagte am 3. Juli 1991 bescheinigte, sondern erst am 17. Juli 1991 bezahlt werden.

4

Da der Angeklagte nicht zahlte, erließ das Amtsgericht einen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Betruges in Höhe von 900 DM. Im Zivilprozess, den der Zeuge xxx auf Anraten des Zeugen xxx gegen den Angeklagten anstrengte, erklärte dieser, er habe von 30.000 DM, die seine Frau als vorweggenommenes Erbteil erhalten habe, am 11. Juli 1991 10.000 DM in bar an den Zeugen xxx übergeben.

5

Diese Aussage hat im Zivilprozess der Zeuge xxx bestätigt. Auf Grund dessen hat ihn das Amtsgericht xxx 1994 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Berufungshauptverhandlung des damaligen Verfahrens vor dem Landgericht xxx wurde der jetzige Angeklagte als Zeuge vernommen und hat nach Belehrung unter Eid seine frühere Aussage aufrechterhalten, dem Zeugen xxx am 11. Juli 1991 10.000 DM in bar übergeben zu haben.

6

Im jetzt anhängigen Strafverfahren hat das Landgericht seine Überzeugung von der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat und den Schuldspruch wegen Meineides auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit Glaubwürdigkeitskriterien der einander widersprechenden Zeugenaussagen des Angeklagten und des Zeugen xxx einerseits sowie der Zeugen xxx und xxx andererseits gestützt.

7

Hinsichtlich der Strafzumessung hat das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Für die Strafbemessung innerhalb des Rahmens nach § 154 Abs. 1 StGB hat es unter anderem zu Gunsten des Angeklagten die lange Dauer des Verfahrens von 4 Jahren seit der Tat bis zum Berufungsurteil berücksichtigt sowie den Verstoß gegen das Verteidigungsverbot aus § 60 Nr. 2 StPO, weil der Angeklagte im Verdacht stehe, den Zeugen xxx zur Falschaussage angestiftet zu haben. Dagegen hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, eine unterlassene Belehrung nach § 55 StPO strafmildernd zu berücksichtigen, da der Angeklagte bereits wegen Betruges zum Nachteil des Zeugen xxx verurteilt und eine selbständige Verurteilung wegen versuchten Prozessbetruges auf Grund der falschen Aussage nicht zu befürchten gewesen sei.

8

III.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

9

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hätte der Angeklagte im damaligen Verfahren als Zeuge nach § 55 StPO über sein Recht, die Auskunft zu verweigern, belehrt werden müssen. Dieser Verfahrensfehler kann, wie in der neuen Verhandlung zu klären sein wird, dazu führen, dass die Aussage, durch die sich der Angeklagte als Zeuge damals unzulässig belastet hat, im Strafverfahren gegen ihn selbst nicht verwertet werden darf.

10

Es kann dabei dahinstehen, ob die Rüge der Revision, das Landgericht habe gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, im Wege der Sachrüge, wie es die Generalstaatsanwaltschaft sieht, oder der Verfahrensrüge, wie es der Praxis entspricht (vgl. BGHSt 19, 273, 275 [BGH 24.03.1964 - 3 StR 60/63];  32, 68, 70), [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]geltend zu machen ist. Denn die Revision ist ausdrücklich auch auf die Verfahrensrüge gestützt und durch den Vortrag im Rahmen der Sachrüge hinreichend ausgeführt.

11

IV.

Der Angeklagte ist seinerzeit nicht nach § 55 Abs. 1, 2 StPO als Zeuge über sein Recht belehrt worden, die Antwort auf Fragen zu verweigern, soweit er sich durch sie selbst hätte belasten müssen. Durch seine Antwort auf die Frage, ob der Zeuge xxx am 11. Juli 1991 10.000 DM in bar erhalten habe, setzte sich der jetzige Angeklagte der Gefahr von Ermittlungen aus, den Zeugen xxx zu der diesem im damaligen Verfahren vorgeworfenen uneidlichen Falschaussage angestiftet zu haben. Auch wenn keine Gefahr mehr bestand, dass der Angeklagte als Täter eines versuchten Prozessbetrugs hätte verfolgt werden können, bestand noch die Gefahr von Ermittlungen wegen Teilnahme an einer Tat des Zeugen xxx . Nur eine derart auf den Gesamtkomplex des strafbaren Tuns abstellende Wertung der Reichweite des § 55 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1987, 328, 329 sowie den 3. Strafsenat des OLG Celle StV 1998, 99,100) wird der verfassungsrechtlichen Dimension der Vorschrift gerecht, den Zeugen vor jedem Zwang zur Selbstbelastung zu schützen (vgl. BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 11, 213, 216) [BGH 21.01.1958 - GSSt - 4/57].

12

Steht demnach fest, dass der Angeklagte seinerzeit zu Unrecht nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden und dieser Fehler auch für das Zustandekommen seiner Zeugenaussage ursächlich geworden ist, vermag das im Strafverfahren gegen ihn grundsätzlich ein Verbot zu begründen, die Aussage gegen ihn zu verwerten.

13

Entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Lehre von den Beweisverwertungsverboten folgt die Entscheidung im Einzelfall aus einer Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse und der Bedeutung des Verfahrensverstoßes. Soweit es unter dem zuletzt genannten Aspekt auf die Funktion der verletzten Verfahrensnorm ankommt (dazu BGHSt 38, 214, 220 [BGH 27.02.1992 - 5 StR 190/91]; Gründwald JZ 1966, 489, 492), steht nicht entgegen, dass im Sinne der früher von der Rechtsprechung vertretenen "Rechtskreistheorie" die Belehrungspflicht aus § 55 Abs. 2 StPO den "Rechtskreis" des Zeugen betraf und daher nicht im Verfahren gegen den Angeklagten zu einem Verwertungsverbot führte (BGHSt, Großer Strafsenat, 11, 213, 218). Denn dies bezog sich, obwohl nicht ausdrücklich ausgesprochen, stets auf Fälle, in denen Zeuge und Angeklagter verschiedene Personen waren. Für die hier vorliegende Konstellation, dass gegen den nicht ordnungsgemäß belehrten Zeugen wegen des Inhalts seiner Aussage ein Strafverfahren als Angeklagten eingeleitet wird, soll dagegen wegen nachträglicher Identität der "Rechtskreise" ein Verwertungsverbot in Betracht kommen (BayObLGSt 1984, 1, 3; Senge in KKStPO, 4. Aufl., § 55 Rz. 19, Kleinknecht/MeyerGoßner, 44. Aufl., Rz. 17; Grünwald JZ 1966, 499 Fn. 97; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 489 Fn. 458).

14

Unabhängig von der Ausgestaltung, die die Lehre von den Beweisverwertungsverboten in der "Rechtskreistheorie" gefunden hat, tragen Rang und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm im vorliegenden Fall die Annahme eines Verwertungsverbots. Die Verwurzelung der einfachgesetzlichen Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO im Persönlichkeitsrecht des Zeugen, letztlich seiner Menschenwürde, und die internationale Anerkennung des Verbots der Selbstbelastung im UNPakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 14 Abs. 3 Buchst. g) sprechen dafür, ein Verwertungsverbot anzunehmen. Damit kommen Erwägungen zum Zuge, die inzwischen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bejahung eines Verwertungsverbots geführt haben, wenn der Beschuldigte von dem ihn vernehmenden Polizeibeamten nicht über sein Schweigerecht belehrt ist (BGHSt 38, 214, 220 [BGH 27.02.1992 - 5 StR 190/91] ff; sowie Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats des OLG Celle NStZ 1991, 403 [OLG Celle 26.03.1991 - 1 Ss 2/91] f.).

15

V.

Ist damit im Grundsatz ein Verwertungsverbot anzuerkennen, folgt seine Reichweite wiederum aus einer Abwägung der Schutzinteressen des Angeklagten mit dem Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens. Der Angeklagte erscheint daher in geringerem Maße schutzwürdig, wenn er über sein Recht zu schweigen nicht belehrt worden ist, das Recht jedoch gekannt und in diesem Bewußtsein ausgesagt hat (BGHSt 38, 218, 224) [BGH 27.02.1992 - 5 StR 190/91]. Wegen insoweit vergleichbarer Rechtslage lässt sich diese Erwägung auf den Fall übertragen, dass ein Zeuge, der später aufgrund seiner Aussage angeklagt wird, nicht über sein Recht zur Aussageverweigerung nach § 55 StPO belehrt worden war. Wegen der Vielzahl vorangegangener Verfahren, an denen der Angeklagte in wechselnden prozessualen Rollen beteiligt war, ist diese Konstellation bei ihm denkbar. Das angefochtene Urteil enthält dazu jedoch keine tatsächlichen Feststellungen. Diese können erst in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden.

16

VI.

Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die lange Verfahrensdauer nicht nur wie vom Landgericht als Milderungsgrund bei der Strafzumessung nach dem regulären Strafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, sondern bereits für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß Abs. 2 sprechen kann (vgl. die Nachweise in Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46 Rz. 61 a). Der Senat weist außerdem erneut auf die Entscheidung BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 hin. Die Strafkammer wird sich ferner gegebenenfalls mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen haben, die Strafe für den Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB zu mildern.