Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.1994, Az.: L 7 Ar 353/93
Bildung; Berufsbildung; Förderungsfähigkeit; Personenkreis; Parallelförderung; Arbeitsförderung; Bildungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 13.12.1994
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 353/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:1213.L7AR353.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 14.10.1993 - S 16 Ar 338/92
Rechtsgrundlage
- § 42 Abs. 2 AFG
Amtlicher Leitsatz
Die Förderung der Teilnahme an einer zweiten Bildungsmaßnahme, die zeitgleich zu einer - von der Arbeitsverwaltung geförderten - ersten Bildungsmaßnahme stattfindet (sogenannte Parallelförderung), setzt voraus, daß der Antragsteller auch bezogen auf die zweite Bildungsmaßnahme sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Dabei gilt die erste Bildungsmaßnahme als solche iS von § 42 Abs 2 AFG, so daß eine Förderung der zweiten Maßnahme nur möglich ist, wenn auf die nach § 42 Abs 2 S 1 AFG grundsätzlich erforderliche weitere berufliche Tätigkeit verzichtet werden kann.