Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.10.2011, Az.: 5 K 340/10

Erbringung einer Vermietungsleistung in Abgrenzung zu einer Beförderungsleistung bei Überlassung von Draisinen an Gäste mit Begleitperson für die Fahrt

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.10.2011
Aktenzeichen
5 K 340/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 35865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2011:1026.5K340.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 06.12.2012 - AZ: V R 36/11

Fundstelle

  • DStRE 2012, 1534-1535

Amtlicher Leitsatz

Wer Draisinen an Gäste überlässt, erbringt auch dann eine Vermietungs- und keine Beförderungsleistung, wenn für die Fahrt eine Begleitperson gestellt wird. Die Leistung unterliegt deshalb nicht dem begünstigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) UStG für von der Klägerin ausgerichteter Draisinenfahrten.

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahre 2004 zur Förderung des Fremdenverkehrs im Erholungsgebiet H. gegründet wurde. Sie führte im Streitjahr 2006 Draisinenfahrten auf einer stillgelegten Bahnstrecke zwischen Q. und F. durch. Die Gesamtstrecke beträgt weniger als 50 Kilometer. Hieraus erzielte sie Umsätze in Höhe von 204.382,58 EUR. Die Fahrten werden mit verschiedenen Draisinenfahrzeugen durchgeführt, und zwar mit einer Handhebeldraisine, einer Fahrraddraisine und einer Clubdraisine. Zwischen Q. und N. können die Gäste mit einer Handhebeldraisine, zwischen N. und B. mit einer Fahrraddraisine und zwischen B. und F. mit einer Fahrraddraisine oder einer Clubdraisine fahren. Für die Nutzung der Fahrraddraisine erhalten die Fahrgäste von dem Personal der Klägerin eine Einweisung. In welchem Umfang die Fahrten mit den anderen Draisinen durch Personal der Klägerin begleitet wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig.

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Im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung unterwarf die Klägerin die Umsätze aus den Draisinenfahrten dem ermäßigten Steuersatz. Dem folgte das Finanzamt (FA) nach einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung nicht. Es vertrat in dem Umsatzsteuerbescheid vom 29.04.2010 die Auffassung, dass eine die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Beförderung von Personen nicht vorliege, sondern die Klägerin mit den Fahrgästen ein Mietvertrag geschlossen hätte. Die Erlöse hieraus unterlägen dem vollen Steuersatz.

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Hiergegen richtet sich nach erfolglos gebliebenen Vorverfahren die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt:

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Die Klägerin habe Beförderungsleistungen in Form eines Werkvertrages geschuldet. Nach der herrschenden Zivilrechtsprechung liege ein Mietvertrag nur vor, wenn der Leistungsempfänger den durch den Einsatz des zur Verfügung gestellten Beförderungsmittels beabsichtigten Leistungserfolg selbst herbeiführe und das von dem Unternehmer bereitgestellte Personal den Weisungen des Mieters zu folgen habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Der Mitarbeiter der Klägerin, der die Draisinenfahrten begleite, habe auf eine ordnungsgemäße Fahrt der Draisine zu achten. Insbesondere müsse er die korrekte Weichenstellung und die Sicherung der Straßenübergänge gewährleisten. Insoweit unterliege er nicht den Weisungen der Fahrgäste.

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Für eine Beförderungsleistung reiche es aus, dass die Klägerin eine Tätigkeit entfalte, die auf die Raumüberwindung von Personen oder Gütern gerichtet sei. Unerheblich sei, ob diese Beförderung im öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsraum erfolge. Eine Beförderungsleistung könne auch vorliegen, wenn mit der Fahrt kein wirtschaftlicher Zweck, sondern ein besonderes Erlebnis verbunden sei. Auch die Durchführung von Vergnügungsfahrten sei daher eine Beförderungsleistung. Dass auch touristisch veranlasste Beförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterlägen, ergebe sich insbesondere aus dem Jahressteuergesetz 2008, mit dem die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG auf die Beförderung von Personen mit Bergbahnen ausgedehnt worden sei. Diese Regelung sei im Jahressteuergesetz 2008 ausdrücklich mit dem Hinweis eingeführt worden, dass die Besteuerung derartiger Leistungen mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu einer erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung der inländischen Bergbahnen im Vergleich zu Betrieben im benachbarten Ausland führe.

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Gegen eine Vermietung und für eine Beförderungsleistung spreche auch, dass sich die Klägerin zu einer Beförderung von Personen auf einer festgelegten Strecke zu vereinbarten Zeiten verpflichtet habe. Die Fahrtroute habe durch die Fahrgäste nicht frei gewählt werden können. Die zu befahrende Strecke und die Abfahrtszeiten seien von vornherein festgelegt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 29.04.2010 und Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 29.07.2010 dahingehend zu ändern, dass weitere Umsätze in Höhe von 204.382,58 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern seien.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das FA ist der Auffassung, dass die von der Klägerin erbrachte Leistung im Wesentlichen in der Überlassung der Draisinen an die Fahrgäste bestanden habe. Den Gästen sei es um die Nutzung der Draisinen und der Durchführung der damit verbundenen Ausflugsfahrt gegangen. Wesentlich für die Leistung der Klägerin sei das Bereitstellen der Draisine gewesen und nicht die Gestellung eines Begleiters für die Draisinenfahrt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Umsatzerlöse der Klägerin aus dem Betrieb der Draisinen unterliegen gemäß § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz von 16 v. H.. Die Steuer ermäßigt sich nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b auf 7 v. H.. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Beförderungsstrecke weniger als 50 km beträgt.

15

Die Klägerin hat keine Beförderungsleistung erbracht. Befördern ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgt. Erforderlich ist insbesondere nicht, dass mit der Beförderungsleistung für die beförderte Person ein wirtschaftlicher Nutzen verbunden ist. Eine Beförderungsleistung kann auch vorliegen, wenn sie aus Gründen der Freizeitgestaltung, insbesondere der Sportausübung oder aus touristischen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2011 XI R 25/09, UR 2011, 692). So hat der Bundesfinanzhof eine Beförderungsleistung bei der Durchführung von Stadtrundfahrten (Urteil vom 30.06.2011 V R 44/10 [...]), von mehrtägigen Hochseeangelreisen (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2011 XI R 25/09 a.a.O.) oder von aus touristischen Gründen veranlassten Schifffahrten auf dem Rhein (BFH-Urteil vom 19.09.1996 V R 129/92, BStBl II 1997, 164 [BFH 19.09.1996 - V R 129/93]) angenommen.

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Gemeinsam ist den von dem BFH entschiedenen Sachverhalten, dass der leistende Unternehmer durch seine Angestellten den Transport der Personen selbst bewirkt hat, indem z.B. der mit dem Kraftfahrzeug überlassene Chauffeur oder die Besatzung der Schiffe, die Fahrzeuge fortbewegt haben, sie gelenkt bzw. navigiert haben. Im Streitfall hat die Klägerin den Fahrgästen die Draisinen überlassen, damit die Gäste aus eigener Kraft von ihrem Ausgangspunkt zum Zielort gelangen konnten.

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Der Senat sieht deshalb die wesentliche Leistung der Klägerin in der zeitweisen Überlassung eines Fahrzeuges als Transportmittel an die Fahrgäste. Dies ergibt sich, soweit die Fahrgäste über die Bedienung der Draisinen nur eine Einweisung erhalten haben, unmittelbar. Denn in diesem Fall erbringt die Klägerin außer der Überlassung des Fahrzeuges keine weiteren Leistungen. Es gilt aber nach Auffassung des Senats auch für die begleiteten Draisinenfahrten.

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Das Überlassen der Draisinen und die Begleitung bestimmter Draisinenfahrten durch Mitarbeiter der Klägerin sind als eine einheitliche Leistung anzusehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH liegt eine einheitliche Leistung insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen und andere Teile der gesamten Leistung Nebenleistungen darstellen, die steuerlich gesehen, das Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist dann zu einer Hauptleistung eine Nebenleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern sie es dem Leistungsempfänger ermöglichen soll, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25.02.1999 - Rs. C - 349/96 - UR 1999, 254 und BFH-Urteil vom 10.02.2010 XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109).

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Hiervon ausgehend liegt der Schwerpunkt der von der Klägerin erbrachten Leistung in dem Überlassen des Beförderungsmittels. Das Begleiten der Fahrgäste hatte nicht den Zweck, den eigentlichen Transport der Gäste durchzuführen, sondern sollte gewährleisten, dass die Fahrgäste die Sicherheitsrichtlinien einhalten und ihnen eine sichere und gefahrlose Nutzung der Draisinen ermöglichen.

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Bei dieser Sachlage muss der Senat keine weiteren Feststellungen treffen, welche Draisinenfahrten im Streitjahr 2006 von Mitarbeitern der Klägerin begleitet wurden, da es auf diese Frage nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

22

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.