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Abschnitt 7 FRL EELA-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

7.3 Antragstellung

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des offiziellen amtlichen Vordruckes (erhältlich beim NLWKN unter www.nlwkn.niedersachsen.de) an den NLWKN zu richten.

7.4 Vorhaben in Trägerschaft des Landes

Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei analog angewendet.

7.5 Auszahlung der Mittel

7.5.1 Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.

7.5.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

7.6 Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

7.7 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

Abweichungen von den eingegangenen Auflagen und Bedingungen werden nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 geahndet.

Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z. B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.